Zuschläge E bis J: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 25 (23.06.2006), Seite A-1768

Zu den Leistungen nach den Nrn. 45 bis 62 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in bestimmten Fällen die Zuschläge nach E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Der Originaltext der Allgemeinen Bestimmungen (hier B V. GOÄ) sowie der ergänzenden Bestimmungen zu den Leistungslegenden der Zuschläge ist zu beachten.

Die Zuschläge E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, abweichend davon können neben der Nr. 51 "Besuch [. . .] in derselben häuslichen Gemeinschaft" die Zuschläge nach E bis H nur mit dem halben Gebührensatz berechnet werden. Auf der Rechnung sind die Zuschläge direkt unter der auslösenden Gebührenposition aufzuführen.

Neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Wenn die Fallkonstellation entweder die Berechnung der Zuschläge nach A bis D sowie K1 oder der nach E bis J sowie K2 möglich macht, darf der Arzt sich den höher bewerteten Zuschlag aussuchen (Beispiele dazu in einem späteren GOÄ-Ratgeber).

Die Zuschläge E bis J sowie K2 dürfen neben den Leistungen nach den Nrn. 45 bis 55 und 60 GOÄ - unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen - nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. Neben den Leistungen nach den Nrn. 56 "Verweilen", 61 "Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes" und 62 GOÄ "Zuziehung eines Assistenten" dürfen die Zuschläge je Ansatz der jeweiligen Gebührenposition berechnet werden.

Der Zuschlag E "Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung" kann für dringend angeforderte Visiten von Belegärzten nach den Nrn. 45 oder 46 GOÄ berechnet werden, wenn der Belegarzt von zu Hause oder aus der Sprechstunde heraus angefordert wird. Dringend angeforderte Visiten von Krankenhausärzten sind davon ausgeschlossen.

Zuschlag F "Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen" und Zuschlag G "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachten Leistungen" sind weder von Beleg- noch von Krankenhausärzten neben Visiten berechnungsfähig.

Der Zuschlag H "Zuschlag für an Sams-, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen" ist weder neben Visiten noch dem Arzt-Besuch im Heim (Nr. 48 GOÄ) noch dem Besuch von nichtärztlichem Personal (Nr. 52 GOÄ) berechnungsfähig.

Der Zuschlag J "Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag" ist nur dann für einen Belegarzt berechnungsfähig, wenn der Arzt an den Kosten des Krankenhauses für den ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligt ist. Aufgrund gesetzlicher Grundlagen im § 23 Absatz 1 Ziffer 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) wird der entsprechende Bereitschaftsdienst des Krankenhauses dem Belegarzt zugeordnet, da diese Kosten nicht in den Pflegesatz einfließen dürfen. Da dem Patienten hieraus keine Doppelbelastung entsteht, fällt der Zuschlag J als einzige Leistung der GOÄ nicht unter die Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ.

Informationen zu den Zuschlägen für Kinder (K1, K2) folgen im nächsten "GOÄ-Ratgeber".

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 25 (23.06.2006), Seite A-1768)

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