Abrechnung von Hörprüfungen I

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 6 (11.02.2011), S. A-294

Die Abrechnung von Hörprüfungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wirft immer wieder Fragen auf. Bei der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Tests und Methoden ist zum Beispiel immer wieder streitig, welcher Gebührenordnungsnummer die erbrachte Leistung im Einzelfall gebührenrechtlich zutreffend zuzuordnen ist.

Für die Erfüllung des Leistungsinhalts der Nr. 1400 GOÄ „Genaue Hörprüfung …“ ist die Untersuchung des Tongehörs mit Prüfung von Umgangs- und Flüstersprache sowie der Luft- und Knochenleitung Voraussetzung. Diese Prüfung umfasst Stimmgabeltests und Sprachabstandsprüfungen, auch zum Beispiel die Verwendung der Barany´schen Lärmtrommel, den Versuch nach Gell. Bei alleiniger Prüfung von beispielsweise Umgangs- und Flüstersprache oder Stimmgabeltests ist der Leistungsinhalt jedoch nicht erfüllt und Nr. 1400 GOÄ nicht berechnungsfähig. Zu beachten ist auch, dass, gemäß den ergänzenden Bestimmungen zu den Nrn. 800 GOÄ „Eingehende neurologische Untersuchung …“ und Nr. 801 GOÄ „Psychiatrische Behandlung …“, die Nr. 1400 GOÄ neben diesen Gebührennummern nicht berechnungsfähig ist.

Für den Ansatz der Nr. 1401 GOÄ „Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren …“ als orientierendes audiometrisches Verfahren ist die Prüfung von fünf Frequenzen Mindestvoraussetzung. Zur Erfüllung des Leistungsinhalts der Nr. 1403 GOÄ „Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig …“ muss hingegen mindestens eine Hörschwellenbestimmung mit entweder acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs in Luft- und Knochenleitung erfolgen. Die überschwellige audiometrische Untersuchung (zum Beispiel Testungen nach Fowler, Lüscher oder SISI-Test) ist als zusätzliche fakultative Leistung in der Leistungslegende der Nr. 1403 GOÄ aufgeführt und deshalb neben Nr. 1403 nicht zusätzlich berechnungsfähig; dies gilt auch für die Bestimmung der Intensitätsbreite. Falls eine Vertäubung zur Verhinderung der Wahrnehmung des Prüfreizes auf dem Gegenohr notwendig ist, so ist diese ebenfalls Leistungsbestandteil und nicht gesondert abrechenbar. Darüber hinaus können, nach der ergänzenden Bestimmung zu den Nrn. 1403 und 1404, die Leistungen nach den Nrn. 1400 und 1401 GOÄ neben Nr. 1403 GOÄ nicht in Ansatz gebracht werden.

Der Abbildung der „Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen – gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messung zur Hörgeräteanpassung –“ ist vonseiten des Verordnungsgebers mit der Nr. 1406 GOÄ einer eigenständigen Leistungsposition zugeordnet worden. Neben Nr. 1406 GOÄ sind jedoch, wie der ergänzenden Bestimmung zu dieser Gebührennummer zu entnehmen ist, die Leistungen nach den Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 GOÄ („Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig…“) nicht berechnungsfähig.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 6 (11.02.2011), S. A-294)