GOÄ oder GOZ? Tatsächliche Leistungserbringung entscheidend

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 9 (01.03.2013), S. A-414

Die Frage, ob ein bestimmter intraoraler Eingriff auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen ist, ist immer wieder Anlass für Rechnungsauseinandersetzungen. So besteht bei der Abrechnung der plastischen Deckung einer Verbindung zwischen Mund- und Kieferhöhle häufig die Schwierigkeit der richtigen Zuordnung dieser Leistung auf der Grundlage der in der GOÄ oder in der GOZ aufgeführten Gebührenpositionen.

Bei der Abbildung von Eingriffen in der Mundhöhle in den Gebührenverzeichnissen GOÄ oder GOZ ist vor allem zu beachten, dass in den Gebührenverzeichnissen GOÄ und GOZ jeweils unterschiedliche humanmedizinische beziehungsweise zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind. Entscheidend für die Anwendung dieser Gebührenverzeichnisse ist somit die inhaltliche Leistungserbringung entsprechend den Leistungslegenden der Gebührennummern der GOÄ und der GOZ.

Für eine korrekte Inrechnungstellung des plastischen Verschlusses einer Verbindung zwischen Mund- und Kieferhöhle ist daher Folgendes zu berücksichtigen:

Mit der Nr. 1628 GOÄ wird der „Plastische(r) Verschluss einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel“, mit der Nr. 3090 GOZ hingegen ein „Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle“ vergütet.

Bei einer Fistel handelt es sich in der Regel um eine mit Gewebe (Granulationsgewebe beziehungsweise Epithelgewebe) ausgekleidete Verbindung zwischen Körperhöhlen beziehungsweise Hohlorganen untereinander (innere Fistel) oder der Körperoberfläche (äußere Fistel).

Im Hinblick auf die im Wortlaut der Leistungslegende der Nr. 1628 GOÄ ausdrücklich genannte „Kieferhöhlenfistel“ als Voraussetzung für eine zutreffende Heranziehung dieser Gebührennummer ist insoweit zu klären, ob im einzelnen Behandlungsfall tatsächlich eine Kieferhöhlenfistel vorlag, oder ob es sich zum Beispiel um eine intraoperative Eröffnung der Kieferhöhle etwa im Rahmen von einer oder mehrerer Zahnextraktionen aus dem Oberkiefer handelte.

Für den einseitigen plastischen Verschluss einer intraoperativen Eröffnung der Kieferhöhle im Sinne einer durch vorangegangene Extraktion geschaffene Mund-Antrum-Verbindung wäre der Ansatz der Nr. 3090 GOZ und bei nichtstationärer Durchführung dieser Leistung der zusätzliche Ansatz der Nr. 0500 GOZ „Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind . . .“ gebührenrechtlich zutreffend.

Eine plastische Deckung einer zum Beispiel nach dentogener Sinusitis persistierenden Kieferhöhlenfistel ist hingegen mit der Nr. 1628 GOÄ und – bei ambulanter Durchführung – zusätzlich der Zuschlagsleistung nach Nr. 443 GOÄ „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind “ in Ansatz zu bringen.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 9 (01.03.2013), S. A-414)