Die korrekte Abrechnung einer HNO-Untersuchung

Deutsches Ärzteblatt  107, Heft 41 (15.10.2010), S. A2012

Die Abrechnung von Untersuchungsleistungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträgern und Ärzten. So ist zum Beispiel bei der Abrechnung HNO-ärztlicher Leistungen immer wieder streitig, ob bestimmte weitere Untersuchungsleistungen neben Nr. 6 GOÄ für die Befunderhebung im Rahmen der körperlichen Untersuchung des HNO-Bereichs berechnungsfähig sein können oder als Untersuchungsbestandteil der Nr. 6 GOÄ aufzufassen sind.

Die Nr. 6 GOÄ umfasst die „Vollständige körperliche Untersuchung . . .“ zum Beispiel des Organsystems: „gesamte(r) HNO-Bereich“, und beinhaltet „insbesondere“ die „Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs“. Dabei sind die genannten Leistungen Gegenstand der Untersuchung im Sinne einer Mindestanforderung, so dass die als „insbesondere“ genannten Leistungen in jedem Fall erbracht werden müssen, um den Leistungsinhalt zu erfüllen. Hierbei ist unter einer „Inspektion“ die äußerliche Untersuchung durch Betrachten und unter „Spiegeluntersuchung“ die in der Hals-Nasen-OhrenHeilkunde übliche indirekte Untersuchung über einen Kehlkopfspiegel (mit Lichtquelle auf Höhe des Patienten und Lichtgebung über einen Spiegel, den der Arzt trägt) zur Feststellung eventueller krankhafter Veränderungen zu verstehen.

Spezielle Untersuchungsverfahren sind hingegen nicht Inhalt der allgemeinen HNO-Untersuchung nach Nr. 6 GOÄ. Dies sind insbesondere die innerliche Untersuchung, zum Beispiel durch Endoskopie, und die über eine „Inspektion“ hinausgehende Beurteilung von Organen oder Strukturen mittels Zuhilfenahme von zum Beispiel optischen oder technischen Geräten wie etwa Mikroskop und/oder Vorrichtungen zur Funktionsuntersuchung. So kann neben der Nr. 6 GOÄ die Nr. 1415 GOÄ „Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbstständige Leistung“ bei entsprechender Leistungserbringung als weiterführende Untersuchung in Ansatz gebracht werden. Durch die mittels Ohrmikroskop erreichte Vergrößerung (sechs- bis zwölffach) wird eine erheblich sicherere Beurteilung und somit Diagnosestellung im Bereich des Gehörgangs, des Trommelfells und – bei Trommelfelldefekt – der Paukenhöhle erreicht. Nr. 1415 GOÄ zielt in ihrer Leistungslegende auf den Singular ab. Bei beidseitiger binokularmikroskopischer Untersuchung des Trommelfells ist diese Gebührennummer daher auch zweimal ansatzfähig. Für die otologische Untersuchung mittels „Handgerät“, auch wenn dieses eine Vergrößerung erlaubt, kann Nr. 1415 GOÄ nicht in Ansatz gebracht werden, da der Leistungsinhalt der Nr. 1415 GOÄ explizit die Durchführung einer „binokularmikroskopische(n) Untersuchung“ fordert.

Hingegen sind die Nrn. 1418 GOÄ „Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder –“ und Nr. 1530 GOÄ „Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop“, die als „direkte“ Untersuchungen mittels Endoskop (Rhino- beziehungsweise Laryngoskop) und einer Kaltlichtquelle erfolgen, als weiterführende Diagnostik bei Durchführung der genannten Endoskopien zusätzlich zu Nr. 6 GOÄ berechnungsfähig.

Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt  107, Heft 41 (15.10.2010), S. A2012)