Berechenbarkeit von Septumsplints in der Rhinochirurgie

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 49 (10.12.2010), S. A2472

Bei der Abrechnung rhinochirurgischer Leistungen ist häufig strittig, welche operativen Maßnahmen neben einer Operation am Nasenseptum nach Nr. 1447 GOÄ „Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung …“ beziehungsweise Nr. 1448 GOÄ „ … und am knöchernen Nasengerüst …“ zusätzlich berechnungsfähig sind.

Auch die Frage, ob die Einführung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints in die Nasenhaupthöhle (zur Stabilisierung/Abstützung der Nasenscheidewand und Schleimhautadaptation) neben Nr. 1447 oder 1448 GOÄ einen zusätzlich berechnungsfähigen Eingriff im Sinne der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darstellt, wird in Abhängigkeit vom Einzelfall durchaus kontrovers diskutiert. Dabei wird oft vorgebracht, dass es sich um einen Bestandteil der operativen Leistung nach Nr. 1447/1448 GOÄ handele und nicht um eine selbstständige Leistung (sogenanntes Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2 a GOÄ).

Nimmt man für eine gebührenrechtliche Beurteilung jedoch zum Beispiel die Auflistungen in der Knochenchirurgie der GOÄ in den Blick, so erscheint die Nebeneinanderberechnung von Operation und Stabilisierung gebührenrechtlich durchaus möglich. Denn dort sind, neben der operativen Maßnahme am Knochen, gesonderte Positionen für eine (zusätzliche) Stabilisierung mit Eigen- oder Fremdmaterial aufgeführt, und aus § 6 Abs. 2 GOÄ ergibt sich die Möglichkeit, für eine Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung analog zu berechnen.

Daher ist es durchaus vertretbar, für die Einlage von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints neben Nr. 1447 oder 1448 GOÄ, die Nr. 2700 GOÄ „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme“ (350 Punkte) analog einmal für beide Nasenseiten in Ansatz zu bringen.

Im Hinblick auf die in § 6 Absatz 2 GOÄ geforderte „Gleichwertigkeit“ kommt hingegen für diese Leistung ein analoger Ansatz der Nr. 2701 GOÄ „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkorrekturen –“ mit einem Punktwert von 1800! Punkten nicht in Betracht. Dass ein solcher Ansatz nicht angemessen wäre, ergibt sich auch schon aus dem Vergleich mit den Punktwerten der vorangehenden umfassenden rhinochirurgischen Leistungen nach Nr. 1447 GOÄ (1660 Punkte) beziehungsweise Nr. 1448 GOÄ (2370 Punkte).

Für die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints ist gemäß Beschlussfassung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer die Nr. 1430 GOÄ analog einmal berechnungsfähig, auch wenn Material aus beiden Nasenhaupthöhlen entfernt werden muss.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 49(10.12.2010), S. A2472)