Empfehlungen zu HNO-Leistungen

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 25 (18.06.2004), Seite A-1842

Moderne Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel die endonasal-endoskopische Nasennebenhöhlenchirurgie, sind im Leistungsverzeichnis der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgebildet. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, das Bundesministerium des Inneren (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. vertreten sind, hat jetzt GOÄ-konforme Abrechnungsempfehlungen für neuere HNO-Behandlungsmethoden beschlossen, die in Kürze im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht werden.

Bislang war zwischen Leistungserbringern und Kostenerstatterseite zum Beispiel sehr umstritten, ob endonasale Eingriffe an mehreren Nasennebenhöhlen der alten, offenen Radikaloperation nach Nr. 1488 zugeordnet werden müssen. Statt des Ziels der radikalen Schleimhautentfernung bei offener Vorgehensweise hat sich heute das Behandlungsziel einer größtmöglichen Schleimhauterhaltung und Funktionswiederherstellung der Nasennebenhöhlen durchgesetzt. Für endonasale Eingriffe wird nun eine der individuellen Indikationsstellung und Vorgehensweise korrespondierende differenzierte Abrechnung empfohlen (GOÄ-Nr. 1469 oder GOÄ-Nr. 1470 je Seite höchstens zweimal berechnungsfähig).

Der Katalog enthält neben Abrechnungsempfehlungen zur modernen Nasennebenhöhlen-, Mittel- und Innenohrchirurgie auch Klarstellungen, die klassische Zielleistungskonflikte im Zusammenhang mit HNO-Operationen betreffen: So stellt der Zentrale Konsultationsausschuss beispielsweise klar, dass eine intraoperative Blutstillung – mittels Ätzung oder Kauterisation – keinen selbstständigen Leistungscharakter im Sinne der GOÄ hat, mithin GOÄ-Nummern 1429 oder 1435 nicht für eine intraoperative Blutstillung abgerechnet werden können, auch nicht bei starker Blutung. Starke intraoperative Blutungen erhöhen den Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad des Eingriffs und müssen nach § 5 Absatz 2 GOÄ über den Steigerungsfaktor der Gebührenposition für die Operation geltend gemacht werden.

So befürwortenswert die Abrechnungsempfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses sind, so wenig können sie die längst überfällige Novellierung der GOÄ ersetzen. Hierin ist sich die Bundesärztekammer mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. einig. Der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen hat sich für eine zügige und durchgreifende GOÄ-Reform ausgesprochen. Die Bundesärztekammer wirbt hierbei für eine OPS-basierte Neu-Konzeption des Leistungsverzeichnisses. Die Errichtung eines privatärztlichen Bewertungsausschusses im Rahmen des "Vorschlagsmodells" vorausgesetzt, könnte die Kopplung an den amtlichen, beim DIMDI regelmäßig überarbeiteten Operationenschlüssel (OPS) eine Aktualisierung des privatärztlichen Leistungsverzeichnisses ermöglichen, weil jedes Jahr neue Vorschläge zur Aktualisierung des OPS von den medizinischen Fachgesellschaften beim DIMDI eingebracht werden können.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 25 (18.06.2004), Seite A-1842)