Nasenmuschelchirurgie abrechnen – aber wie?

Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 36 (04.09.2009), S. A-1756

Die Abrechnung rhinochirurgischer Leistungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), hier insbesondere der Nasenmuschelchirurgie, führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträgern und Ärzten. So ist häufig strittig, ob eine schleimhautschonende plastische Operation an der Nasenmuschel (zum Beispiel Turbinoplastik) zutreffend mit der Nr. 1438 GOÄ „Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel“ in Ansatz zu bringen ist oder ob diese Leistung eine Analogbewertung gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ rechtfertigt.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherungen vertreten sind, hat im Jahr 2004 auch Abrechnungsempfehlungen für die Nasenmuschelchirurgie beschlossen und veröffentlicht (DÄ, Heft 25/2004).

Danach ist eine schleimhautschonende plastische Operation an der Nasenmuschel, wie zum Beispiel die Turbinoplastik oder der Eingriff nach der Legler´schen Operationsmethode mit der Nr. 2382 GOÄ analog zu bewerten. Mit der Analogbewertung nach Nr. 2382 GOÄ sind alle an dieser Nasenmuschel erforderlichen Maßnahmen an Schleimhaut, Weichteilen und gegebenenfalls knöchernen Anteilen der Nasenmuschel abgegolten. Wird hingegen eine konventionelle teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel (Muschelteilresektion, Muschelkappung, Abtragung des hinteren Muschelendes bei Muschelhyperplasie) durchgeführt, so ist diese Leistung Nr. 1438 GOÄ zuzuordnen.

In den Fällen, in denen knöcherne Anteile der Muschel durch Muschelkappung beziehungsweise Muschel(teil-)resektion entfernt werden (Turbinektomie), kann dies nicht als selbstständige Osteotomie nach Nr. 2250 GOÄ „Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen“ neben Nr. 1438 GOÄ berechnet werden.

Wer die Nasenmuschelchirurgie jetzt noch nach veralteten Empfehlungen, ohne Zugrundelegung der zwischen den Kostenträgern und Ärzten konsentierten Beschlussfassung abrechnet, läuft Gefahr, dass seine Liquidation kritisiert und letztlich nicht anerkannt wird.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 36 (04.09.2009), S. A-1756)