Mittelohrchirurgie – wie abrechnen?

Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 11 (13.03.2009), S. A-528

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. vertreten sind, hat im Jahr 2004 Abrechnungsempfehlungen für die Mittelohrchirurgie beschlossen und veröffentlicht (DÄ, Heft 25 vom 15.6.2004).

Gleichwohl führt die Abrechnung otochirurgischer Leistungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträgern und Ärzten. So ist zum Beispiel immer wieder strittig, ob die Materialgewinnung und Herstellung des Trommelfellersatzes beziehungsweise der Gehörknöchelchenprothese aus autologem Material (Knorpel oder Knochen) neben der Tympanoplastik nach den Nrn. 1610, 1613 oder 1614 GOÄ gesondert berechnungsfähig sind. Der Zentrale Konsultationsausschuss hat dazu beschlossen: Wird zum Verschluss eines größeren Trommelfelldefekts oder zur prothetischen Versorgung einer defekten Gehörknöchelchenkette ein autologes Transplantat aus Knorpel oder Knochen verwendet, so sind Entnahme und Präparation des körpereigenen Materials durch den analogen Ansatz der Nr. 2253 GOÄ (Knochenspanentnahme, 647 Punkte) abgegolten. Die Nr. 2253 GOÄ analog für die Materialgewinnung und Herstellung des Trommelfellersatzes beziehungsweise der Gehörknöchelchenprothese aus autologem Material ist in diesen Fällen einmal neben den Nrn. 1610, 1613 oder 1614 GOÄ berechnungsfähig.

Auch zur gesonderten Berechnungsfähigkeit des Wiederverschlusses des Trommelfells durch einen tympanomeatalen Lappen und der Anfertigung der Prothese aus autologem Knorpelmaterial bei der Otoskleroseoperation hat der Zentrale Konsultationsausschuss klarstellende Empfehlungen gegeben: Im Rahmen der Otoskleroseoperation nach Nr. 1623 GOÄ könne der Wiederverschluss des Trommelfells durch einen tympanomeatalen Lappen nicht als selbstständige Leistung, etwa nach den Nrn. 2380, 2381, 2382, 2383 oder 2384 GOÄ, anerkannt werden, da es sich bei der Adaptation der zuvor durchtrennten Strukturen um den methodisch notwendigen Abschluss der Operation handele.

Eine Berechnung von trommelfellverschließenden Maßnahmen neben Nr. 1623 GOÄ ist in den Fällen denkbar, in denen ein vorbestehender größerer Trommelfelldefekt vorliegt, der durch aufwendigere Maßnahmen, zum Beispiel nach Nr. 2253 GOÄ, zu decken ist.

Wird anstelle einer industriell gefertigten Steigbügelprothese eine individuelle Prothese aus autologem Knorpelmaterial intraoperativ angefertigt, so ist für die Entnahme des Knorpels sowie die Präparation Nr. 2253 GOÄ analog einmal neben Nr. 1623 GOÄ berechnungsfähig.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 11 (13.03.2009), S. A-528)