Behandlung nach Nasennebenhöhlen-Operation (II)

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 49 (09.12.2011), S. A2684

Die Gebührenpositionen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Abbildung der Leistungen im Rahmen der Behandlung nach Nasennebenhöhlen(NNH)-Operation sind, da vielfach verschiedene Maßnahmen über einen längeren Zeitraum vonseiten des nachbehandelnden HNO-Arztes erbracht werden müssen, häufig Anlass für Nachfragen beziehungsweise Rechnungskritik.

Wie bereits unter dieser Rubrik erläutert (DÄ, Heft 41/2011), ist die Nachbehandlung nach NNH-Operation jedoch erst dann beendet, wenn die Wundflächen abgeheilt, die Entzündung beseitigt, das heißt die Schleimhaut reizlos ist und ihre Funktion wieder aufgenommen hat. Wenn zusätzlich Komplikationen auftreten, kann dies in Abhängigkeit vom Einzelfall zu nochmals verlängerten Behandlungszeiträumen führen, in deren Verlauf unterschiedliche ergänzende fachärztliche Maßnahmen erforderlich werden können. Kommt es im Rahmen der Nachsorge zum Beispiel zu intranasalen Verwachsungen, etwa weil gleichzeitig mit dem NNH-Eingriff zusätzlich eine (ausgedehntere) Nasenmuschelchirurgie mit daraus resultierenden großen Wundflächen erfolgte, so kann eine gegebenenfalls notwendige operative Synechielösung mit der Nr. 1430 GOÄ „Operativer Eingriff in der Nase, wie … Synechielösung …“ in Ansatz gebracht werden.

Treten, zum Beispiel durch Bildung von unerwünschten Gewebsbrücken, Stenosen auf und wird eine endoskopische „Licht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen…“ im Naseninneren erforderlich, so ist zur Abbildung dieser Leistung die Nr. 706 GOÄ, einmal „je Sitzung“ heranzuziehen.

Ist nach erfolgter sanierender Stirnhöhlen-Operation im Einzelfall eine „Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus …“, etwa mittels Ritter-Bougies zur Sicherstellung beziehungsweise Wiedereröffnung des (neu geschaffenen) Abflussweges, erforderlich, ist diese Leistung mit der Nr. 1478 GOÄ gesondert berechnungsfähig.

In den seltenen Fällen, in denen es im Gefolge zum Beispiel einer kombinierten Nasenscheidewand-/NNH-Operation zu einer Abszessbildung im Bereich des Septums kommt, ist die Nr. 1459 GOÄ „Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand“ für die Entlastung des Septumabszesses heranzuziehen.

Eine, zur Überprüfung des Behandlungserfolges im Verlauf auch gegebenenfalls mehrfach, notwendige „Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums…“ kann mit der Nr. 1418 GOÄ berechnet werden. Daneben kann die Leistung nach Nr. 1466 GOÄ „Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) …“ im Hinblick auf die ergänzende Bestimmung zu Nr. 1418 GOÄ, in der es heißt: „Neben der Leistung nach Nummer 1418 ist die Leistung nach Nummer 1466 nicht berechnungsfähig“ jedoch nicht in Ansatz gebracht werden.

Bei längeren beziehungsweise komplikationsträchtigen Behandlungsverläufen nach NNH-Operation(en) kann, wie nach anderen operativen Eingriffen auch, eine entsprechende Dokumentation der einzelnen, im Rahmen der Nachbehandlung durchgeführten Maßnahmen wesentlich dazu beitragen, im Zweifelsfalle einer Rechnungskritik wirksam entgegentreten zu können.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 49 (09.12.2011), S. A2684)