Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) löst das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zweistufig ab.

In der ersten Stufe der Umsetzung (Arbeitnehmerverfahren, seit 01.10.2021) übernehmen Versicherte nicht mehr selbst die Zuleitung der AU in Form eines ärztlich ausgestellten Ausdrucks an die Krankenversicherung, sondern die AU wird auf elektronischem Wege von der Arztpraxis direkt an die Krankenversicherung übermittelt.

Versicherte erhalten jedoch weiterhin eine AU als Papierausdruck, der an Arbeitgeber weiterzureichen ist. Auf Verlangen muss die Arztpraxis zudem den Patientinnen und Patienten weiter eine ausgedruckte eAU für seine Unterlagen mitgeben.

In der Folgestufe (Arbeitgeberverfahren, seit 01.01.2023), entfällt der Papierausdruck der AU für Arbeitgeber. Diese rufen die AU auf elektronischem Wege direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab, sobald sich diese krankgemeldet haben.

Da noch nicht alle Arbeitgeber den elektronischen Abruf unterstützen, benötigen Versicherte ggf. weiter einen Ausdruck für Arbeitgeber. Zudem bleibt auch in der zweiten Stufen der Anspruch von Versicherten auf einen Ausdruck der eAU für ihre eigenen Unterlagen bestehen.

Das eAU-Verfahren gilt auch für AU, die im Zuge des Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden.


Technische Voraussetzungen und das Verfahren

Unabdingbar für die Übermittlung einer eAU an die Krankenkassen ist der Anschluss der Praxis an einen KIM-Dienst. Zudem ist ein Modul für das Praxisverwaltungs- bzw. Krankenhaus-Informationssystem erforderlich, über das die eAU ausgefüllt, signiert, versendet und ausgedruckt werden kann.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert diese Module der Praxisverwaltungssysteme und stellt eine Liste der bereits zertifizierten Systeme zur Verfügung.

Zur verpflichtenden rechtssicheren, qualifizierten elektronischen Signatur wird zudem ein Konnektor mindestens der Produkttypversion 3 (eHealth-Konnektor) sowie ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2 benötigt.

Liegt ein eHBA aus technischen oder anderweitigen, von Ärztinnen und Ärzten unverschuldeten Gründen nicht vor, kann auch mit der SMC-B (Praxisausweis) signiert werden.

Der eHealth-Konnektor unterstützt die sogenannte Stapelsignatur. Mit dieser lassen sich mehrere Dokumente in einem Vorgang signieren, ohne für jedes einzelne Dokument erneut eine PIN eingeben zu müssen.

Sämtliche an einem Tag ausgestellten eAUs können also gesammelt, als Stapel signiert und anschließend versendet werden. Empfehlenswert ist jedoch ein Konnektor-Update auf die Produkttypversion 4+, da der Konnektor in dieser Version auch die Komfortsignatur unterstützt. Mit dieser können für einen Zeitraum von 24 Stunden bis zu 250 Signaturen ohne weitere PIN-Eingabe durch eine einfache Bestätigung (bspw. Mausklick im Primärsystem) ausgelöst werden.

Damit können eAU unmittelbar nach ihrer Ausstellung signiert und versendet werden. Dies vereinfacht die Prozesse – vor allem, wenn bei dem Versand der eAU technische Störungen auftreten. Im Vergleich zur Stapelsignatur lassen sich bei der Komfortsignatur eventuelle Störungen unmittelbar erkennen.

Dann greift ein Ersatzverfahren, bei dem Ärztinnen und Ärzte den Versicherten – wie bisher – einen Ausdruck der Krankschreibung für die Krankenkasse mitgeben.

Nutzen Praxen die Stapelsignatur und stellen eine technische Störung fest, die auch bis zum folgenden Werktag anhält, müssen sie die Papierbescheinigung selbst an die Krankenkasse übermitteln, da zu diesem Zeitpunkt der Patient die Praxis bereits wieder verlassen hat.

Auf absehbare Zeit gibt es keine mobile Zugangsmöglichkeit für Ärztinnen und Ärzte in die TI. Die PVS-Module ermöglichen deshalb, „leere“ eAU-Ausdrucke vor einem Hausbesuch zu erzeugen.

Ärztinnen und Ärzte unterschreiben diese handschriftlich und versenden die eAU im Nachgang – elektronisch signiert – über ihr Praxisverwaltungssystem. Gemäß den geltenden Regelungen ist dies bis zum nachfolgenden Werktag möglich.

Alternativ kann die eAU auch gänzlich nachgelagert in der Praxis erstellt werden. Anschließend ist dann allerdings ein postalischer Versand beider unterschriebener Ausdrucke an die Patienten notwendig.


Vergütungsregelungen

Für den zur Übermittlung der eAU notwendigen KIM-Dienst erhalten Praxen eine einmalige Einrichtungspauschale von 100 Euro sowie eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro.

Für den eHBA gilt die Pauschale für die TI-Grundausstattung von 11,63 Euro pro Quartal und Ärztin/Arzt. Im Rahmen der verpflichtenden Grundausstattung mit den Komponenten für die elektronische Patientenakte wird das Konnektor-Update zudem einmalig mit 400 Euro pauschal vergütet.

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