Elektronisches Rezept

Arzneimittelverschreibung als Schlüssel zur Digitalisierung im Gesundheitswesen

Das elektronische Rezept (E-Rezept) hat das alte rosa Papierrezept (Muster 16) für die Verordnung von Arzneimitteln mittlerweile fast vollständig abgelöst. Seit dem 20.10.2020, mit dem Inkrafttreten des Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), sind die gesetzlichen Weichen für das E-Rezept gestellt. 

Seit 01.01.2024 sind alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet, verschreibungspflichtige Medikamente über das E-Rezept zu verordnen. Auch Entlassrezepte in Krankenhäusern werden immer mehr elektronisch ausgestellt.

Damit das E-Rezept genutzt werden kann, müssen Praxen und Apotheken technisch ausgestattet sein. Dies umfasst die Verfügbarkeit der notwendigen Software-Anwendungen und Hardware-Komponenten der Telematikinfrastruktur sowie die Integration eines entsprechenden Moduls in die Praxissoftware bzw. die Apothekensoftware. 

Der Start für den flächendeckenden Einsatz begann im September 2022 in den Regionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe, danach wurde das E-Rezept schrittweise bundesweit eingeführt. Die Übermittlung der Rezepte erfolgt sicher über die Telematikinfrastruktur. 

Patienten und Patientinnen können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen: Mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), der E-Rezept-App, über die App einer Apotheke oder mit einem Papierausdruck. Diese Optionen werden unterschiedlichen Nutzergruppen gerecht.

In Zukunft werden die elektronische Verordnungen noch weiter ausgebaut, um die Gesundheitsversorgung moderner und effizienter zu machen. So sollen neben den Medikamenten zukünftig auch andere Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden. Perspektivisch sollen Betäubungsmittelrezepten (BtM-Rezepte) und Sonderrezepte (T-Rezepte) mit aufgenommen.


Welche Komponenten werden benötigt und wie ist der Prozess?

Um ein E-Rezept ausstellen zu können, benötigen Ärztinnen und Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sie eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen können. Die QES ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Auch ist eine Anpassung (Update) der Praxissoftware notwendig. Für die Nutzung der sogenannten „Komfortsignatur“, mit der man bis zu 250 Rezepte vereinfacht unterschreiben kann, war ein Update des TI-Konnektors erforderlich.

Das E-Rezept wird über die Praxissoftware ausgefüllt und mittels eHBA digital unterschrieben. Bei einem Ausfall der Infrastruktur oder einzelner Komponenten kann als Ersatzverfahren weiterhin das Papierrezept genutzt werden.

Ein E-Rezept kann eine Fertigarzneimittel- bzw. Wirkstoffverordnung, eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung enthalten. Inhaltlich sind die Angaben identisch mit dem Papierrezept. Bis zu drei Arzneimittel (Rezeptcodes) lassen sich in einem Sammelcode zusammenfassen.

Aus dem Praxissystem wird das E-Rezept über die Telematikinfrastruktur an einen gesicherten E-Rezept-Server – einen sogenannten Fachdienst – übermittelt. In dem Fachdienst werden alle E-Rezept verschlüsselt abgelegt. Von dort aus können die Verordnungen schließlich in die E-Rezept-App der Patientin oder des Patienten und in die Apothekensysteme heruntergeladen werden.

Alternativ zum E-Rezept auf der eGK oder auf dem Smartphone können Patientinnen und Patienten – wenn sie es wünschen – einen Papierausdruck in der Arztpraxis erhalten und in der Apotheke vorlegen. Der Papierausdruck des Rezepts ist mit einem 2D-Barcode und Informationen zu den verschriebenen Arzneimitteln versehen. In diesem Fall benötigt die Praxis einen Drucker, der mindestens eine Auflösung von 450 dpi drucken kann.

Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezeptes einschließlich des Ausdruckens, falls der Versicherte das wünscht, können von Praxisangestellten vorgenommen werden – vor allem, wenn es sich um ein Wiederholungsrezept handelt.


Einlösen des E-Rezepts in der (Versand-)Apotheke

Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten, ein E-Rezept einzulösen: Über die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die E-Rezept-App der gematik, über eine andere (Kassen‑/Apotheken‑)App oder mit einem Papierausdruck.

Das Einlösen über die eGK erfolgt durch einfaches Stecken der Karte in ein Kartenlesegerät in der Apotheke. Die Apothekerin oder der Apotheker kann das E-Rezept der Versicherten dann im E-Rezept-Fachdienst abrufen und einlösen.

Nutzen Patientinnen und Patienten die E-Rezept-App über ihr Smartphone, können sie das E-Rezept vom E-Rezept-Server in ihre App laden. Für das Einlösen gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Das E-Rezept wird persönlich in einer Vor-Ort-Apotheke vorgezeigt.
  • Die Patientinnen und Patienten wählen die Apotheke per Smartphone aus und senden das E-Rezept an diese Apotheke. Bei dieser kann es sich auch um eine Versandapotheke handeln.

Über die E-Rezept-App können Patientinnen und Patienten zudem bereits eingelöste Rezepte und Protokolldaten einsehen.

Bezüglich der Dauer der Einlösbarkeit des E-Rezept gelten die gleichen Regelungen wie beim Papierrezept.

Informationen zu elektronisch verordneten und in der Apotheke herausgegebenen ("dispensierten") Arzneimitteln werden für Patientinnen und Patienten ebenfalls in einer elektronischen Arzneimittelliste (eML), die in der elektronischen Patientenakte (ePA) liegt, abgelegt. Diese dient als Grundlage für den (elektronischen) Medikationsplan. Wurde ein E-Rezept eingelöst, wird es nach 100 Tagen automatisch vom E-Rezept-Server (Fachdienst) gelöscht.

Die Abrechnung des E-Rezept erfolgt für gesetzlich Versicherte wie bisher über das Apothekenrechenzentrum (ARZ). Nach der Abgabe des Arzneimittels erhält die Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur und kann damit die Abrechnung des E-Rezepts gegenüber der jeweiligen Krankenkasse vornehmen.

Weiterführende Informationen

Mehr Informationen zu Anwendungen der Telematikinfrastruktur