Analoge Bewertungen in der GOÄ - eine Einführung

Stand: Juni 2006

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 die Grundlage dafür, dass der Arzt - anders als im vertragsärztlichen Bereich, in dem nur im EBM enthaltene Leistungen berechenbar sind - eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann. Diese Regelung berücksichtigt, dass der medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig widergespiegelt werden kann, aber auch, dass es schon bei Verfassung des Gebührenverzeichnisses nicht möglich ist, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen.

§ 6 Abs. 2 GOÄ: "Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden."

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat schon zur GOÄ von 1982 "Grundsätze analoger Bewertungen" beschlossen, auf deren Basis im nachfolgenden das Verfahren bei Analogen Bewertungen dargestellt wird.