Selbstständigkeit der Leistung

Die Leistung muss selbständig sein. Unselbständige Teilschritte einer anderen Leistung oder Leistungen, die nur eine Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung darstellen, sind nicht analog abrechenbar. Beispiel: eine außergewöhnlich zeitaufwendige Beratung von 30 Minuten bleibt eine Beratung und ist nur nach Nr. 3 abrechenbar (und nicht nach Nr. 31 homöopathische Folgeanamnese analog). Die Berücksichtigung des Umfangs einer Leistung erfolgt in der GOÄ über § 5 mittels angepasstem Steigerungsfaktor innerhalb des Gebührenrahmens, gegebenenfalls kommt auch eine Abdingung nach § 2 GOÄ in Betracht.