Gleichwertigkeit der Leistungen

Da die nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses "gleichwertig" sein muss, bleiben auch die "Rahmenbedingungen" der abgegriffenen Leistung bei Analogabrechnung erhalten. Beispiel: Die abgegriffene Ziffer mit technischem Gebührenrahmen ist auch bei analoger Abrechnung ohne Begründung nur bis 1,8fach steigerungsfähig. Ebenso werden Vorgaben wie Mindestzeiten, Leistungsausschlüsse und Begrenzungen der Abrechnungsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum übernommen.