Das Analogverzeichnis ist nicht abschließend

Mit der Novellierung der GOÄ zum 1.1.1996 wurden die im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer bis Ende 1995 enthaltenen Positionen in die GOÄ übernommen. Der Bedarf an Analogen Bewertungen bleibt aber weiterhin. Die verschiedentlich von Kostenträgern vertretene Auffassung, dass mit der GOÄ-Novellierung und der Übernahme der von der Bundesärztekammer empfohlenen Analogpositionen Analoge Bewertungen überflüssig seien, ist nicht zutreffend. Der medizinische Fortschritt hält sich weder an Novellierungszeiträume der GOÄ noch an Erscheinungstermine der Ergänzungen des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer.

Hinzu kommt, dass das Analogverzeichnis der BÄK niemals abschließend ist, weil

  • der Beratungsgang im Gebührenordnungsausschuss und Vorstand der Bundesärztekammer sowie das oben dargestellte Verfahren der Abstimmung mit den Kostenträgern nur sukzessive erfolgen kann,
  • in das Analogverzeichnis nicht alle Vorschläge aufgenommen werden. So enthält das Analogverzeichnis zum Beispiel keine Positionen für Leistungen der so genannten "Außenseitermedizin" oder Leistungen von allzu speziellem Charakter.

Diese Aufgabe haben seit 1998 der Ausschuss "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer und der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer übernommen.

Das Recht des Arztes auf eigene analoge Bewertung bleibt aber (unter Berücksichtigung der obigen Kriterien) sowohl mit der "neuen" GOÄ als auch mit dem Erscheinen des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer / GOÄ-ANB / ZKA bestehen. Möglich ist allerdings, dass Kostenträger in ihren vertraglichen Bestimmungen beziehungsweise Beihilferegelungen die Kostenerstattung gegenüber dem Patienten für Analogabrechnungen, die nicht im Analogverzeichnis GOÄ-ANB / ZKA der Bundesärztekammer enthalten sind, ablehnen.