Untersuchungen - einmal oder mehrfach je Sitzung?

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 41 (11.10.2002), Seite A-2729

Im Zusammenhang mit diagnostischen Leistungen kann als Faustregel gelten, dass eine "Untersuchung" nur einmal je Sitzung in Rechnung gestellt werden kann, insbesondere dann, wenn wie zum Beispiel bei der "Messung otoakustischer Emissionen" nach Nr. 1409 GOÄ aufgrund der seitenvergleichenden Vorgehensweise die zweifache Messung zum obligatorischen Zielleistungsbestandteil gehört. Ausnahmen von der "Einmal je Sitzung"-Regel sind dann denkbar, wenn aufgrund eines erweiterten Indikationsspektrums beziehungsweise einer komplexen Fragestellung der beträchtliche methodisch-technische und zeitliche Mehraufwand nicht mehr durch die bloße Ausschöpfung des Gebührenrahmens angemessen abgebildet werden kann.

Untersuchungsanforderungen in der Tumordiagnostik oder die Durchführung von Funktionstests können die mehrfache Wiederholung einer Untersuchung in einer Sitzung erforderlich machen. In vielen dieser Fälle hat der Verordnungsgeber versucht, dem indikationsabhängig unterschiedlichen Aufwand durch eigenständige, auf die jeweilige Modifikation der Methode zugeschnittene Gebührenpositionen gerecht zu werden: So wird selbstverständlich das Funktionsszintigramm der Nieren (nach Nr. 5440) bewertungsmäßig deutlich höher als die einfache statische Nierenszintigraphie (nach Nr. 5442). Sind neben den durch Bildung eigenständiger Gebührenpositionen berücksichtigten Modifikationen weitere Anwendungsmöglichkeiten der Methode bekannt, zieht der Verordnungsgeber nicht selten die "Notbremse": Teils wird in den Allgemeinen Bestimmungen, die den jeweiligen Abschnitten oder Kapiteln des Gebührenverzeichnisses übergeordnet sind, festgelegt, dass bestimmte Gebührenpositionen, zum Beispiel die Nrn. 5700 bis 5735 für MRT-Untersuchungen, je Sitzung nur einmal berechnet werden dürfen. Teils werden, wie bei den Laborleistungen, Höchstwerte festgelegt, die je Sitzung keinesfalls durch eine etwaige Addition der Einzeluntersuchungen überschritten werden dürfen (zum Beispiel 6 000 Punkte nach Nr. 5735, Höchstwert für die Kernleistungen in der Magnetresonanztomographie).

Der Verordnungsgeber hätte diese verschiedenen mengenbegrenzenden Abrechnungsbestimmungen nicht implementieren müssen, wenn eine Mehrfachberechnung von Diagnostik-Leistungen in der GOÄ prinzipiell ausgeschlossen wäre. In manchen Fällen legt der Verordnungsgeber sogar eine Obergrenze der Mehrfachberechnung fest: Die Ultraschalluntersuchung nach Nr. 420 kann je Sitzung bis zu dreimal in Rechnung gestellt werden. Fehlen jedoch im Verordnungstext klare Angaben zu Grenzwerten, so ist der Streit um die Mehrfachberechnung einer Leistungsnummer vorprogrammiert.

Nicht immer kann der Verordnungsgeber bei Aufnahme einer Gebührenposition in das Leistungsverzeichnis der GOÄ Erweiterungen der Anwendungsmöglichkeiten einer Methode vorhersehen, zum Beispiel die Durchführung dynamischer Untersuchungen oder Ganzkörper-Tumor-Diagnostik mittels PET. In diesen und vergleichbaren Fällen versucht der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer, durch Entwicklung GOÄ-konformer Abrechnungsempfehlungen sowohl dem aktuellen medizinischen Leistungsstand aufwandsentsprechend gerecht zu werden als auch überproportionale Mehrfachberechnungen von Leistungen und andere Abrechnungsirregularitäten zu verhindern.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 41 (11.10.2002), Seite A-2729)

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