Dermatologische Lasertherapie (2)

Alleinige Epilation berechnungsfähig - Ambulante Zuschläge berechnungsfähig
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 31-32 (08.08.2005), Seite A-2188

Der Ausschuss "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3 vom 18. Januar 2002, Beschlüsse zur analogen Berechnung der dermatologischen Lasertherapie nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) veröffentlicht. Die Erläuterung der grundsätzlichen Abrechnung ist im letzten GOÄ-Ratgeber erfolgt.

Die Epilation mittels Laser als alleinige Leistung ist gelegentlich strittig. Die Leistungslegenden der Nummern 2440, 2885 und 2886 GOÄ lauten: "Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von . . .". Gebührenrechtlich bedeutet "einschließlich", dass die nachfolgende Leistung Bestandteil einer anderen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist und die Gebührenposition nicht angesetzt werden kann, wenn nur diese(r) Leistung(sbestandteil) erbracht wird. Die alleinige Berechnung der Epilation mittels Laser von der Berechnung der analogen Gebührenpositionen auszuschließen war nicht von der Bundesärztekammer beabsichtigt. Unter der Voraussetzung, dass - wie in der Abrechnungsempfehlung beschrieben - eine Epilation einer Körperoberfläche mit einer Ausdehnung von wenigstens 7 cm2 (analog Nummer 2440 GOÄ) oder 7 cm2 bis 21 cm2 (analog Nummer 2885 GOÄ) oder größer als 21 cm2 (analog Nummer 2886 GOÄ) erfolgt, kann die zutreffende analoge Gebührenposition angesetzt werden. Sollte die Formulierung "einschließlich Laser-Epilation" weiter Anlass zu der nicht beabsichtigten Auslegung geben, dass diese Gebührenpositionen analog im Zusammenhang mit einer Laser-Epilation nur dann abgerechnet werden können, wenn gleichzeitig eine Laserbehandlung der anderen in der Abrechnungsempfehlung beschriebenen Erkrankungen erfolgt, so würde die Bundesärztekammer gegebenenfalls eine klarstellende redaktionelle Änderung ("oder" statt "einschließlich" Laser-Epilation) beziehungsweise eine Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.

Schwierigkeiten bei der Berechnung bereiten auch die Zuschläge zur dermatologischen Lasertherapie. Aus gebührenrechtlicher Sicht können die Zuschläge nach den Nummern 441 und 444 GOÄ ausschließlich neben der Nummer 2440 GOÄ angesetzt werden, weil nur die Nummer 2440 GOÄ im abschließenden Katalog zuschlagsfähiger Gebührenpositionen der Präambel zu Abschnitt C VIII der GOÄ aufgeführt ist. [Die Nr. 441 GOÄ (Laser) scheidet jedoch aus, weil der Laser bereits Bestandteil der Leistungslegende der Analogen Bewertung ist!] Diese Vorgaben sind auch dann einzuhalten, wenn Gebührenpositionen - wie bei der dermatologischen Lasertherapie - analog berechnet werden, weil auch bei einer analogen Bewertung grundsätzlich die Rahmenbedingungen der analog abgegriffenen Gebührenposition zu beachten sind.

Die Bundesärztekammer hat versucht, eine Erweiterung des Katalogs für die analogen Nummern zu erreichen, was aus medizinischer und gebührenrechtlicher Sicht sachgerecht gewesen wäre. Es konnte jedoch kein Konsens mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Kostenträgern erreicht werden. Die Erweiterung des unvollständigen Katalogs zuschlagsfähiger operativer Leistungen und Anpassung an die medizinischen Innovationen und Möglichkeiten der ambulanten Operationen ist der dringend erforderlichen Novellierung der GOÄ vorbehalten.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 31-32 (08.08.2005), Seite A-2188)

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