Zur Abrechnung einer Laserbehandlung von Hämangiomen

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 31-32 (05.08.2013) S. A-1526

In der Praxis werden häufig kleine Hämangiome der Haut, zum Beispiel senile Hämangiome, mittels Laser entfernt. Bei der Frage der Abrechnung dieser Leistung stößt man in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch auf die Nummern 2885 („Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst“) und 2886 GOÄ („Entfernung einer großen Blutadergeschwulst“).

Diese beiden Gebührennummern sind im Kapitel Venenchirurgie aufgeführt. Als operative Leistungen sind sie mit 1 110 Punkten (Nr. 2885 GOÄ) und 2 770 Punkten (Nr. 2886 GOÄ) bewertet und entsprechen damit im horizontalen Vergleich beispielsweise der Nr. 3135 GOÄ („Eröffnung der Bauchhöhle zu diagnostischen Zwecken – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme –“, 1 110 Punkte) beziehungsweise der Nr. 3139 GOÄ („Eröffnung des Bauchraumes bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage“, 2 770 Punkte). Insofern werden über die Nrn. 2885 und 2886 GOÄ gefäßchirurgische Eingriffe abgebildet, die den beiden vorgenannten viszeralchirurgischen Operationen hinsichtlich Schwierigkeit und Zeitdauer entsprechen, beispielsweise die operative Entfernung eines Kaposi-Sarkoms, eines Hämangioendothelioms oder eines Rankenangioms. Letzteres in der Regel mit Ausschaltung der arteriovenösen Fisteln.

Demgegenüber sind die Nrn. 2885 und 2886 GOÄ laut dem GOÄ-Kommentar von Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) nicht berechnungsfähig, wenn es sich um einen oberflächenchirurgischen oder dermatologischen Eingriff der Behandlung eines Haemangioma simplex handelt.

Erfolgt wie in dem eingangs genannten Beispiel die Entfernung seniler Hämangiome der Haut mittels Laser, so kann diese Leistung gemäß einem Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer, publiziert im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3/2002, als dermatologische Lasertherapie berechnet werden. Beträgt die Gesamtfläche der auf diese Weise behandelten Hämangiome weniger als sieben Quadratzentimeter, könnte somit die Nr. 2440 GOÄ analog in Ansatz gebracht werden.

Neben diesem Analogansatz kann nach Rechtsauffassung der Bundesärztekammer die Nr. 441 GOÄ („Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung“) aufgrund der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C. VIII. Nr. 1 GOÄ nicht berechnet werden, jedoch die Nr. 444 GOÄ („Zuschlag bei ambulanter Durchführung operative Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1 199 Punkten bewertet sind“).

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 31-32 (05.08.2013) S. A-1526)

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