Die oberstsche Leitungsanästhesie

Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 30 (24.07.2009), S. A-1536

Was im 19. Jahrhundert mit einem Taubheitsgefühl auf der Zunge nach Kokaineinnahme begann und mit einer Kokainlösung für Augeneingriffe erste anästhesiologische Bedeutung erlangte, griff schließlich Maximilian Oberst, Arzt aus Halle an der Saale, im Jahr 1888 auf, indem er die erste Leitungsanästhesie in der Medizin beschrieb. Die technisch einfach durchzuführende oberstsche Leitungsblockade ermöglicht mit zwei kleinen Lokalanästhetika-Depots die Betäubung eines ganzen Fingers oder einer Zehe. Zwei etwas kräftigere nervi digitales volares und zwei grazilere nervi digitales dorsales versorgen Finger und Zehen, indem sie sich in Grundgelenkshöhe bisweilen unterschiedlich verzweigen. Dennoch genügt die Injektion von 0,5 bis 1,5 ml vasokonstriktorfreiem Lokalanästhetikum unmittelbar distal neben der Interdigitalfalte von dorsal in Richtung palma manus, jeweils auf der radialen und ulnaren Fingerseite, um eine komplette Anästhesie der Phalanx zu erreichen.

Zu argumentieren, dass es sich bei der Finger-Leitungsanästhesie wegen der vier Fingernerven um vier anästhesiologische Eingriffe handelt, ist eine sehr individuelle Auslegung von Gebührenordnung und Anatomie. Denn eine Leitungsanästhesie dient der Betäubung eines bestimmten Areals distal dieser Leitung, und an einem Finger oder einer Zehe gibt es nicht nur eine Leitung, die hier sensibel versorgt, sondern immer vier, die aufgrund ihrer anatomischen Lage mit zwei Injektionen „bedient“ werden müssen.

Im Kommentar zur GOÄ nach Brück ist die Nr. 493 je Leitungsanästhesie berechnungsfähig. Dies gilt hier grundsätzlich auch für die oberstsche Anästhesie im Bereich eines Fingers oder einer Zehe, sodass die in diesem Zusammenhang erforderlichen Leitungsanästhesien von bis zu vier Nerven eines Fingers oder einer Zehe aufgrund des expliziten Hinweises in der Leistungslegende („auch nach Oberst“) je einzelner perineuraler Leitungsanästhesie – im Bereich eines Fingers oder einer Zehe, also bis zu viermal – berechnungsfähig sein müssten. Allerdings handelt es sich vom praktischen Ablauf her, je Finger oder Zehe, um lediglich zwei getrennte Injektionen, wobei auf jeder Seite zwei Depots in unmittelbarer Nähe für die beiden Nerven einer Seite appliziert werden. Aus diesem Grund ist die Abrechnung der Nummer 493 auf einer Seite eines Fingers oder einer Zehe – höchstens also zweimal je Finger oder Zehe – zu begrenzen.

Nach dem Krankenhaus- und Praxiskommentar nach Hoffmann/Kleinken ist die Leitungsanästhesie nach „Oberst“ klassisch durch Infiltration des Lokalanästhetikums an die Fingerwurzel beziehungsweise die Zehenwurzel vorzunehmen. Dabei wird eine perineurale Depotbildung von Anästhetikum und somit eine perineurale Leitungsanästhesie bewirkt. Der Kommentar nach Hoffmann/Kleinken macht zur Anzahl der Injektionen pro Finger keine Bemerkung.

Da sich im Sprachgebrauch die oberstsche Leitungsanästhesie auf die Betäubung von Akren bezieht, ist geplant, im Rahmen der GOÄ-Neustrukturierung eine unmissverständliche Legende zu schaffen und die Bewertung anzupassen.

Dr. med. Dipl.-Oek. Ursula Hofer
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 30 (24.07.2009), S. A-1536)