Supraklavikulärer Plexuskatheter

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 47 (26.11.2010), S. A2360

Die Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären Plexusanästhesie wird in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit der Gebührenposition 476 GOÄ –Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären und axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer – abgebildet. Anwendung findet die supraklavikuläre Plexusanästhesie zum Beispiel für die postoperative Schmerztherapie nach Schulteroperationen. Hierfür wird eine Plexusanästhesie häufig mittels Einlage eines Katheters durchgeführt. Der erhöhte Aufwand durch die Katheteranlage kann durch die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors bei Ansatz der Gebührenposition 476 GOÄ abgegolten werden, da der erhöhte Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad eine Schwellenwertüberschreitung nach den Kriterien des § 5 Absatz 2 GOÄ rechtfertigen. Über den Katheter wird ein Lokalanästhetikum, gegebenenfalls plus Opioid, verabreicht. Durch dieses Vorgehen soll eine möglichst weitgehende Schmerzreduktion oder Schmerzfreiheit angestrebt werden, die es dem Patienten unter anderem ermöglicht, krankengymnastische Übungen nach der Operation durchzuführen.

Diese Form der Fortführung einer Plexusanästhesie ist in der GOÄ derzeit nicht abgebildet und sollte ebenfalls mit der Gebührenposition 476 GOÄ berechnet werden. Wird das Lokalanästhetikum über eine Medikamentenpumpe fortlaufend appliziert, kann für die Anlage der Medikamentenpumpe die Gebührenposition 784 GOÄ – Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe, einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten, ggf. in mehreren Sitzungen – in Ansatz gebracht werden.

Die Katheteranlage, Einleitung und Überwachung einer Plexusanästhesie (erster Tag) sollte mit der Nr. 476 GOÄ mit erhöhtem Steigerungssatz abgegolten werden. Wird die Plexusanästhesie über mehrere Tage fortgeführt, ist nach einer Empfehlung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten für die Überwachung der Fortführung der supraklavikulären Plexusanästhesie für den zweiten und jeden weiteren Tag je Tag analog die Nummer 476 GOÄ berechnungsfähig. Die Überwachung beinhaltet Nachinjektionen und/oder die Kontrolle der Pumpeneinstellungen sowie die Anpassung der Pumpe an den Bedarf des Patienten, das Nachfüllen, die Überprüfung des Katheters, der Einstichstelle und der Wirkung, das heißt Schmerzintensität und der möglicherweise resultierenden Nebenwirkungen. Ist ein erhöhter Zeitaufwand für die Betreuung/Überwachung der fortlaufenden Plexusanästhesie erforderlich, rechtfertigt der Mehraufwand die Wahl eines erhöhten Steigerungssatzes der analogen Gebührenposition 476 GOÄ.

Mit Blick auf die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels D „Anästhesieleistungen“ erscheint es wichtig zu erwähnen, dass die Gebührenposition 476 GOÄ auch „neben“ einer Intubationsnarkose berechenbar ist, auch wenn der supraklavikuläre Plexuskatheter vor der Operation gelegt wird. „Nebeneinander“ im Sinne der allgemeinen Bestimmungen bedeutet, dass die Wirkung des eingesetzten Verfahrens sich auf denselben Zeitraum bezieht. Da die Indikation für einen supraklavikulären Plexuskatheter in der postoperativen Schmerztherapie zu sehen ist, bezieht sich die Wirkung beider Verfahren gerade nicht auf denselben Zeitraum.

Dr. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 47 (26.11.2010), S. A2360)