Elektronische Patientenakte

Kernanwendung vernetzter Versorgung

Der Gesetzgeber beabsichtigt die bisherige Konzeption der elektronischen Patientenakte (ePA) grundlegend zu ändern. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ist angekündigt. Sobald dieses abgeschlossen ist, erfolgt eine Anpassung der unten stehende Inhalte.

Mit dem Aufbau und der Einführung der Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen sind hohe Erwartungen an eine Verbesserung der Patientenversorgung geknüpft.

Insbesondere durch eine verbesserte, schnellere und idealerweise vollständige Bereitstellung von relevanten Informationen zu Patienten soll die Behandlung unterstützt werden.

Als „Königsdisziplin“ der Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung wird hierbei gerne die elektronische Patientenakte (ePA) benannt. Sie soll in der Hand der Patienten das zentrale Element einer vernetzten Gesundheitsversorgung werden.

In der persönlichen ePA können Patienten die bislang an verschiedenen Orten vorliegenden Dokumente zu Behandlungen, Therapien, anamnestische Informationen oder Befunde an einer Stelle digital zusammenführen, verwalten und für die Behandlung verfügbar machen.

Die ePA ersetzt nicht die Primärdokumentation der Praxis bzw. des Krankenhauses.

Alle gesetzlichen Krankenkassen bietenihren Versicherten seit Anfang 2021 eine ePA an. Weder Krankenkassen noch deren Dienstleister haben Zugriff auf die Daten. Die Nutzung der ePA ist für Versicherte freiwillig.

Gesetzliche Grundlagen

Basierend auf dem Patientendaten-Schutz-Gesetz sind die Funktionalitäten, die Zugriffsberechtigungen der Beteiligten und die Einführungsphasen der ePA in § 341 ff. SGB V geregelt. Allein die Patientin bzw. der Patient besitzt alle Rechte an den Daten in der ePA. Bedingt durch das Recht des Versicherten, sämtliche Einträge eigenständig löschen bzw. darüber entscheiden zu können, welche Informationen überhaupt in seine ePA aufgenommen werden, sollten behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht von einer Vollständigkeit der medizinischen Informationen zum Patienten ausgehen.

Die ePA ermöglicht stufenweise einen umfangreichen Katalog von medizinischen Daten aufzunehmen. Dazu zählen:

ab Stufe 1 (1. Januar 2021)

  • medizinische Informationen über den Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorübergreifende Nutzung, insbesondere

    • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,

    • der elektronische Medikationsplan,

    • die elektronischen Notfalldaten,

    • elektronische Arztbriefe,

  • Gesundheitsdaten, die durch den Versicherten zur Verfügung gestellt werden

ab Stufe 2 (1. Januar 2022)

    • das elektronisches Zahn-Bonusheft,

    • das elektronische Untersuchungsheft für Kinder,

    • der elektronische Mutterpass und Daten, die sich aus der Versorgung mit Hebammenhilfe ergeben,

    • die elektronische Impfdokumentation,

    • Daten des Versicherten aus der elektronischen Gesundheitsakte bei seiner Krankenkasse (ab 1. März 2022),

    • bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten,

ab Stufe 3 (1. Januar 2023)

    • Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) des Versicherten,

    • Daten zur pflegerischen Versorgung des Versicherten,

    • Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen (eRezepte inkl. Arzneimittelhistorie),

    • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUs),

    • sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten, insbesondere aus strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Erkrankungen.

Einführungsstufen und Funktionalitäten

Geplant ist, die ePA stufenweise einzuführen und dabei sukzessive um Funktionalitäten und Nutzerkreise zu erweitern.

In der ersten Stufe, die im Januar 2021 begonnen hat, kann der Versicherte lediglich von ihm selbst erhobene Daten und ihm vorliegende medizinische Dokumente in seine Akte einstellen – wie etwa Arztbriefe, Medikationspläne oder Patientenpässe.

Die ePA dient also zunächst vor allem als Dokumentenablage des Patienten. Seit Januar 2021 bieten alle Krankenkassen ihren Versicherten zur Einrichtung und Verwaltung ihrer ePA eine App für das Smartphone an.

Der Zugriff von Ärztinnen und Ärzten auf die Daten in der ePA der Patienten ist über das Praxisverwaltungs- bzw. Krankenhausinformationssystem seit 1. Juli 2021 möglich – vorausgesetzt, die Praxis verfügt über die erforderlichen technischen Komponenten.

Die Daten in der Akte sind individuell verschlüsselt. Nur der Patient sowie von ihm berechtigte Ärztinnen und Ärzte oder andere Heilberufler können die Daten lesen.

Der Patient erteilt die Berechtigungen über die ePA-App auf seinem Smartphone. Anschließend kann medizinisches Personal Daten auch ergänzen, ohne dass der Patient dabei anwesend sein muss. Dies kann beispielsweise relevant sein, wenn nach einer Blutabnahme Laborergebnisse später in der Praxis eintreffen.

Patienten, die kein Smartphone besitzen, können alternativ bei einem Arztbesuch „Ad-hoc-Berechtigungen" vor Ort bei der Ärztin bzw. bei dem Arzt und seiner elektronischen Gesundheitskarte durch PIN-Eingabe vergeben.

In der ersten Ausbaustufe kann der Patient Zugriffsberechtigungen lediglich „grobgranular“ erteilen. Demnach kann er Berechtigungen nicht auf einzelne Dokumente, sondern lediglich pauschal auf zwei Dokumentenbereiche – ärztliche Dokumente und vom ihm selbst eingestellte Dokumente – erteilen.

Mit der zweiten Ausbaustufe wird ab 2022 ein differenzierteres Berechtigungskonzept eingeführt. Der Patient kann dann Berechtigungsfreigaben auf Basis von Dokumenten- bzw. Facharztgruppen oder Vertraulichkeitsstufen erteilen („mittelgranulares Berechtigungsmanagement“) oder Dokumente einzeln zur Einsicht freigeben („feingranulares Berechtigungsmanagement“).

Zudem wird unter anderem die Speicherung des Impfausweises und von eRezepten möglich. Auf Wunsch des Patienten können zusätzlich Abrechnungs- und Leistungsdaten, die bei den Krankenkassen zum Patienten vorliegen, in die ePA übertragen werden.

Ein Zugriffsrecht der behandelnden Ärzte ist in der ersten ePA-Stufe standardmäßig auf eine Woche beschränkt. Patienten können die Dauer – mittels Smartphone-App oder ad-hoc bei ihren Ärzten – selbständig für einen Zeitraum von einem Tag bis zu höchstens 18 Monaten festlegen. In der zweiten ePA-Stufe ist die Spannweite der Dauer frei wählbar; auf Wunsch auch unbefristet.

In der dritten Ausbaustufe – also ab 2023 – soll die ePA „forschungskompatibel“ werden. Auf freiwilliger Basis kann der Patient dann Daten aus seiner ePA der Forschung zur Verfügung stellen.

Außerdem können Daten aus der pflegerischen Versorgung, elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen sowie Daten aus den Digitalen Gesundheitsanwendungen (zugelassene medizinische Apps) in die ePA übertragen werden.


Erforderliche Komponenten und deren Verfügbarkeit

Ärztinnen und Ärzte benötigen verschiedene technische Komponenten, um Einträge in der ePA lesen oder einstellen zu können. Zunächst bedarf es eines Software-Updates des Konnektors auf die Produkttypversion 4 (PTV 4) oder höher.

Die entsprechenden Updates aller drei Konnektor-Hersteller für die ePA sind mittlerweile von der gematik zugelassen. Für die Nutzung der ePA brauchen Ärztinnen und Ärzte zusätzlich zu den genannten Komponenten einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) mindestens der Generation 2 sowie ein entsprechendes Modul ihres Praxisverwaltungssystems.

Technisch betrachtet ist für den Zugriff auf die ePA zwar nur der sogenannte Praxisausweis (SMC-B) erforderlich, doch müssen Ärztinnen und Ärzte, die auf Daten der ePA zugreifen, aufgrund gesetzlicher Regelungen einen eHBA besitzen oder sich durch einen HBA-Besitzer autorisieren lassen.

Vertragsärztinnen und -ärzten ist deshalb dringend zu raten, einen eHBA zu beantragen.

Kostenerstattung und Vergütung

Die Vertragspartner der Selbstverwaltung haben Finanzierungsvereinbarungen für den Betriebsaufwand und den Umgang mit der elektronischen Patientenakte geschlossen. Die Kosten für die Grundausstattung und das Update auf die E-Health-Anwendungen sind bereits von anderen Pauschalen der Telematikinfrastruktur abgedeckt.

Für die ePA kommen folgende Pauschalen hinzu:

  • Update zum ePA-Konnektor: 400 Euro/pauschal
  • PVS-Anpassung ePA: 150 Euro/pauschal
  • Betriebskostenzuschlag ePA: 4,50 Euro je Quartal/pauschal

Ärzte und Psychotherapeuten können (auch rückwirkend) seit dem 1. Januar 2021 für das Ablegen medizinischer Daten in der ePA die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01431 und 01647 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)  abrechnen.

Hinzu kommt eine gesetzlich für das Jahr 2021 festgelegte Erstbefüllungspauschale von 10 Euro pro ePA, für die die Pseudo-GOP 88270 genutzt werden kann und die 2022 in den EBM überführt werden wird.

Weiterführende Informationen

Mehr Informationen zu Anwendungen der Telematikinfrastruktur