Attest ausstellen – wer bezahlt?

­Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 8 (26.02.2010), S. A-360

Das Ausstellen diverser Atteste (wie zur Kindergarten- oder Sporttauglichkeit) geht in aller Regel zulasten des privaten Auftraggebers und wird dann vom Arzt nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt. Für gesetzlich versicherte Patienten gilt, dass diese vor Erbringung der Wunschleistung „Attest“ schriftlich zustimmen müssen. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, weil diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die privaten Krankenversicherungen sind ebenfalls nicht verpflichtet, die Kosten für Wunschleistungen (die gemäß § 12 Absatz 3 GOÄ als solche auf der Rechnung zu kennzeichnen sind) zu übernehmen. Nach Erbringen der Leistung wird eine Rechnung nach GOÄ erstellt und fällig. Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig (vergleiche auch die GOÄ-Ratgeber zum Thema „Individuelle Gesundheitsleistungen“ im DÄ, Heft 38/2009, 26/2008, 28–29/ 2008, 31–32/2008 und 37/2008 oder in der Rubrik GOÄ-Ratgeber, § 1 GOÄ, auf der Internetseite der Bundesärztekammer). Ein Attest wird üblicherweise nach Nr. (Nummer) 70 GOÄ „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, …“ in Rechnung gestellt. Nur wenn der Patient ausdrücklich einen umfangreicheren Krankheits- und Befundbericht verlangt und das angefertigte Dokument die Anforderungen des „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“) nach Nr. 75 GOÄ erfüllt, kann diese Leistung in Rechnung gestellt werden. Für ein Gutachten nach Nr. 80 oder Nr. 85 GOÄ sollte ein schriftlicher Auftrag des Patienten vorliegen. Nur wenn auch die Kriterien eines Gutachtens wirklich erfüllt sind, kann die entsprechende Leistung in Rechnung gestellt werden.

Wird der Arzt ausschließlich aufgesucht, um ein Kind per Attest „kindergarten- oder schulfähig“ zu erklären, so können neben dem Attest (nach Nr. 70 GOÄ) auch die Beratung und Untersuchung privat in Rechnung gestellt werden. Ist das Attest hingegen „Nebenprodukt“ eines geplanten oder medizinisch notwendigen Besuchs, gehen Beratung und Untersuchung zulasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Das Attest ist in diesem Fall von dem Patienten/den Eltern zu bezahlen (vergleiche auch den Ratgeber zu „Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten“, DÄ, Heft 27/2009).

Verlangt der Patient aber lediglich Kopien der Befunde oder der Behandlungsdokumentation, so kann keine Gebühr nach GOÄ berechnet werden, sondern es werden nur die Auslagen für die Kopien der Unterlagen fällig. Es ist daher sehr wichtig, die verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden und dann die Patienten/die Zahlungspflichtigen (Eltern) entsprechend zu informieren und sich vor Erstellen des Attests (und gegebenenfalls weiterer Leistungen) eine Zustimmung mit Kostenaufstellung (nach GOÄ) unterschreiben zu lassen. Verschiedene ärztliche Standesorganisationen (wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern) halten Flyer und/oder Poster bereit, die im Wartezimmer aufgehängt werden können, um die Patienten für dieses Thema zu sensibilisieren. Bei Fragen und Streitigkeiten kann ebenfalls die zuständige Ärztekammer weiterhelfen.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 8 (26.02.2010), S. A-360)

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