Zuschläge kombinieren

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 30 (28.07.2006), Seite A-2057

Zahlreiche Hinweise zu den Zuschlägen A bis D sowie K1 und E bis J sowie K2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurden in den vergangenen Ausgaben erläutert. Dieser Ratgeber behandelt mögliche "Kombinationen" beziehungsweise Beispiele, bei denen die Berechnung von zwei verschiedenen Zuschlägen möglich wäre und der Arzt die für ihn günstigere Variante wählen kann.

Zu betonen ist dabei, dass die Zuschläge nach A bis D sowie K1 während einer Inanspruchnahme des Arztes nicht neben den Zuschlägen nach E bis J sowie K2 berechnet werden dürfen (siehe Allgemeine Bestimmungen zu B II und B V GOÄ). Nebeneinander meint hier: für einen Patienten.

Bei den nachfolgenden Beispielen geht es um die Berechnung der Zuschläge und nicht um die medizinische Plausibilität der geschilderten Fälle.

Beispiel 1: Der Arzt führt an einem Samstagnachmittag einen Hausbesuch bei einer Familie durch. Der dreijährige Sohn und die Mutter sind an einem Brechdurchfall erkrankt. Neben einer Beratung führt er die vollständige Untersuchung der Bauchorgane durch. Berechnung für den Hausbesuch (Mutter): Für den "ersten" Hausbesuch Nummer (Nr.) 50 GOÄ, Nr. 7 GOÄ für die Untersuchung der Bauchorgane und den Zuschlag H für den Samstag. Für den Besuch eines weiteren Kranken (Kind) in derselben häuslichen Gemeinschaft: Nr. 51 GOÄ, Nr. 7 für die Untersuchung der Bauchorgane sowie K1 (neben Nr. 7) oder K2 (neben Nr. 51). Jetzt könnte der Arzt für den Samstag entweder einen halben Zuschlag H berechnen (9,91 Euro) oder den vollen Zuschlag D (12,82 Euro) zur Nr. 7. Hier ist die Wahl des günstigeren Zuschlags nach der GOÄ zulässig.

Beispiel 2: Der Arzt führt an einem Sonntag um 20.30 Uhr einen Hausbesuch bei einer Familie durch. Die Mutter hat einen grippalen Infekt, gleichzeitig fürchtet sie, dass sie ihren vierjährigen Sohn angesteckt hat. Der Arzt hört die Lunge der Mutter ab und schaut ihr in den Rachen. Das Kind zeigt keinerlei Krankheitssymptome und verweigert nach dem "In-den-Rachen-Schauen" jede weitere Untersuchung. Der Arzt berät die Mutter bezüglich ihrer Krankheit und der des Kindes. Berechnung für den Hausbesuch der Mutter: Nr. 50 GOÄ, Zuschlag H für den Sonntag sowie Zuschlag F für die Unzeit (ab 20 Uhr). Für den Besuch des Kindes ist in diesem Fall die Nr. 51 GOÄ (Besuch eines weiteren Kranken . . .) sowie der halbe Zuschlag H und der halbe Zuschlag F berechenbar. Ein Kinderzuschlag (K2) kann nicht berechnet werden, da das Kind das vierte Lebensjahr mit dem vierten Geburtstag abgeschlossen hat. Ob im Einzelfall bei der Untersuchung Kriterien vorliegen, die die Überschreitung des Schwellenwertes nach § 5 Abs. 2 GOÄ rechtfertigen, muss der Arzt jeweils entscheiden und für den Patienten nachvollziehbar begründen (siehe § 12 Abs. 3 GOÄ).

Es kommt auf die konkrete Konstellation von Besuchen und zusätzlich erbrachten Untersuchungen an, ob und wie Zuschläge nach A bis D sowie K1 und E bis J sowie K2 bei einer Inanspruchnahme des Arztes von zwei verschiedenen Patienten kombiniert werden können. Zu warnen ist vor dem unzulässigen Vorgehen, einfach so zu tun, als wüsste man von der zweiten Person nichts, und für alle Beteiligten volle Besuchsleistungen und Zuschläge zu berechnen.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 30 (28.07.2006), Seite A-2057)

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