Ultraschalluntersuchung

- Allgemeines
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 14 (08.04.2005), Seite A-1000

Ultraschalluntersuchungen in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werden durch viele gebührenrechtliche Ausschlüsse eingeschränkt. Dadurch kommt es zu Schwierigkeiten bei der Liquidation und zu ungerechtfertigt niedrigen Erlösen.

Das erste Organ ist berechnungsfähig nach den Nummern 417 GOÄ (Schilddrüse) oder 418 GOÄ (Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten) oder 410 GOÄ (beispielsweise für Leber, Milz oder Niere). Die Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 GOÄ sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Wird nach dem Ultraschall der genannten Organe (und Ansatz einer dieser Gebührenpositionen) ein weiteres Organ geschallt, so kann nur die Nummer 420 GOÄ (Ultraschall von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an die Nummern 410 bis 418 GOÄ) berechnet werden. Die Nummer 420 GOÄ kann je Organ, aber maximal bis zu dreimal in einer Sitzung berechnet werden.

Werden beispielsweise die Mamma und Axilla links und zusätzlich die Mamma und Axilla rechts geschallt, so kann einmal die Nummer 418 GOÄ (Mamma und regionale Lymphknoten der Axilla links) und zweimal die Nummer 420 GOÄ (Mamma, Axilla rechts) berechnet werden. Sollten im Ausnahmefall zusätzlich extraregionale Lymphknoten der Mamma dargestellt werden, so kann hierfür die Nummer 420 GOÄ angesetzt werden.

Werden beispielsweise Leber, Milz, Niere rechts, Niere links, Harnblase, Pankreas und Gallenblase geschallt, so kann einmal die Nummer 410 GOÄ und dreimal die Nummer 420 GOÄ angesetzt werden. Die dargestellten Organe müssen in der Rechnung angegeben werden. In dem genannten Fall wurden sieben Organe dargestellt. Dies geht über den normalen Zeitaufwand hinaus. Der erhöhte Zeitbedarf kann über den Gebührenrahmen (§ 5 Absatz 2) mit der Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berücksichtigt werden. Die Begründung sollte sich auf den Zeitbedarf für die drei zusätzlich mittels Ultraschall dargestellten Organe beziehen.

Als Organe gelten in der GOÄ anatomisch definierte Organe, Gelenke (als Funktionseinheit) sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer (anatomischen) Körperregion. Verschiedene Regionen sind grundsätzlich durch unterschiedliche anatomische Namen erkennbar. Auch der Darm gilt als ein Organ, gebührenrechtlich aber unabhängig davon, ob beispielsweise nur das Ileum oder das komplette Colon dargestellt wurde. Der Darm kann nur einmal nach Nummer 410 GOÄ oder - wenn diese bereits verbraucht ist - nach Nummer 420 GOÄ berechnet werden. Wenn es beispielsweise bei einem Patienten mit Morbus Crohn und unklaren abdominellen Beschwerden notwendig sein sollte, den kompletten Darm per Ultraschall darzustellen, so ist der erhöhte Zeitaufwand über einen angemessenen Steigerungsfaktor zu berücksichtigen. Die Darstellung der Arteria carotis rechts und links sowie der Arteria vertebralis rechts und links führt einmal zum Ansatz der Nummer 410 GOÄ und dreimal zum Ansatz der Nummer 420 GOÄ. Den "Hals" als eine Region zu betrachten ist gebührenrechtlich genauso verfehlt wie das kleine Becken der Frau als "gynäkologischen Raum".

Der Abschnitt Sonographie bedarf dringend einer Überarbeitung im Rahmen einer GOÄ-Reform.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 14 (08.04.2005), Seite A-1000)

Mehr Informationen