Abrechnung von Hörprüfungen II

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 12 (25.03.2011), S. A-676

Die Gebührenpositionen für die Abbildung der Hörprüfungen auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werfen immer wieder Fragen auf. Bei der Abrechnung der audiometrischen Leistungen ist häufig strittig, welche Untersuchungsinhalte erbracht sein müssen, um eine bestimmte Gebührennummer zutreffend in Ansatz zu bringen (siehe auch GOÄ-Ratgeber, Heft 6/2011).

Bei der Hörprüfung nach Nr. 1404 GOÄ „Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig …“ handelt es sich um eine Untersuchung zur Prüfung des Sprachverständnisses in Abhängigkeit von der Lautstärke. Aus den unterschiedlichen, in der Prüfung verwendeten Lautstärken ergeben sich Prozentsätze richtig verstandener Zahlen, Wörter oder Sätze, die – anders als die Tonaudiometrie (Leistung nach Nr. 1403 GOÄ) – Rückschlüsse auf das Sprachverständnis des Patienten erlauben.

Zur Erfüllung der Leistungslegende der Nr. 1404 GOÄ sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen, die auch die Ausstattung der Hörprüfeinrichtung betreffen: Die Ermittlung des Hörverlusts für Sprache und des Diskriminationsverlusts nach DIN-Norm haben über normiertes Testmaterial, zum Beispiel Freiburger Sprachtest (DIN 45625), getrennt für das rechte und linke Ohr, über Kopfhörer mit unterschiedlicher Lautstärke oder im freien Schallfeld über Lautsprecher zu erfolgen. Die Leistung nach Nr. 1404 GOÄ beinhaltet auch, falls erforderlich, eine Knochenleitungsprüfung und gegebenenfalls eine zusätzliche Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher. Darüber hinaus sind nach der ergänzenden Bestimmung zu den Nrn. 1403 und 1404 GOÄ die Leistungen nach den Nrn. 1400 „Genaue Hörprüfung …“ und 1401 GOÄ „Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren …“ neben Nr. 1404 GOÄ nicht ansatzfähig.

Für die „Sprachaudiometrische Untersuchung zur Kontrolle angepasster Hörgeräte im freien Schallfeld“ ist Nr. 1405 GOÄ heranzuziehen. Hierbei ist zu beachten, dass für eine Kinderuntersuchung die Leistungslegende der Nr. 1406 GOÄ „Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) …“ auch die „Messungen zur Hörgeräteanpassung“ als fakultative Leistung mit beinhaltet.

Eine gegebenenfalls notwendige Vertäubung zur Verhinderung der Wahrnehmung des Prüfreizes auf dem Gegenohr ist Leistungsbestandteil aller Hörtestungen und nicht gesondert in Ansatz zu bringen. Nr. 1407 GOÄ bildet die Leistungen „Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln (zum Beispiel Stapedius-Lautheitstest), auch beidseitig“ ab. Hierbei handelt es sich um Verfahren der Impedanzaudiometrie zur Funktionsprüfung des Mittelohrs. Bei Kombination der Messungen am Trommelfell (Tympanometrie) und an den Binnenohrmuskeln (Stapediusreflexprüfung) ist diese Gebührennummer nur einmal ansatzfähig (Verknüpfung mit „und/oder“). Auch bei beidseitiger Messung ist Nr. 1407 GOÄ insgesamt nur einmal berechnungsfähig.

Audiologische, aber auch audioenzephalographische Verfahren (zum Beispiel die Messung akustisch evozierter Hirnpozentiale) zum Ausschluss oder zur Diagnose einer Hörstörung beziehen sich in der Regel auf die Untersuchung beider Ohren (beziehungsweise beider Hörbahnen). Die Untersuchung nur eines Ohrs, etwa zur Kontrolle einer Seite bei bekanntem Befund des von der aktuellen Erkrankung nicht betroffenen Gegenohrs, berechtigt jedoch – bei vollständiger Leistungserbringung des in der jeweiligen Leistungslegende aufgeführten (Mindest-)Umfangs – bereits zum Ansatz der inhaltlich zutreffenden Gebührennummer, eine beidseitige Untersuchung jedoch nicht zum zweifachen Ansatz dieser Position.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 12 (25.03.2011), S. A-676)