Abrechnung von Elektrokardiographie und Herzechokardiographie

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 22 (31.05.2013), S. A-1124

Die privatärztliche Abrechnung von Leistungen der Inneren Medizin ist eines der Sorgenkinder der Auslegung der derzeit gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). So war zum Beispiel in einem Fall streitig, ob neben der zweidimensionalen Doppler-echokardiographischen Untersuchung („Duplex-Verfahren“) nach Nr. 424 GOÄ die Nr. 651 GOÄ „Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe – auch gegebenenfalls nach Belastung – mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen)“ gesondert berechnungsfähig ist.

Bei der Abrechnung von Elektrokardiographie (EKG) und Herzechokardiographie im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontakts sollte Folgendes berücksichtigt werden: Der Leistungsinhalt der Nr. 424 GOÄ „Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)“ schließt obligat die Leistung nach Nr. 423 GOÄ „Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 422“ ein. Damit ist auch die Leistung nach Nr. 422 GOÄ „Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle“ von der Leistung nach Nr. 424 GOÄ umfasst. Die in der Leistungslegende der Nr. 422 GOÄ genannte „gleichzeitige EKG-Kontrolle“ bezieht sich jedoch nur auf die im Rahmen der Herzechokardiographie (gleichzeitig) eingeblendete EKG-Kurve der Patientin/des Patienten, die unter anderem eine genaue zeitliche Zuordnung des jeweiligen Ultraschallbildes ermöglicht. Diese EKG-Ableitung ist gemäß der Systematik der GOÄ nicht gesondert neben Nrn. 422 bis 424 GOÄ berechnungsfähig.

Ist hingegen, zum Beispiel im Vorfeld der Echokardiographie im Rahmen einer Stufendiagnostik – neben der Ultraschalluntersuchung des Herzens – eine eigenständige elektrokardiographische Untersuchung (Nrn. 650 ff. GOÄ) erforderlich, so ist diese bei vollständiger Ableitung, Dokumentation (Vorliegen des EKG-Streifens als Ausdruck) und Auswertung gesondert abrechnungsfähig. Bei der Inrechnungstellung von Herzechokardiographie und EKG ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ansatz der Nrn. 650 ff. dem „reduzierten Gebührenrahmen“ (Schwellenwert: 1,8-fach, Höchstwert: 2,5-fach) unterliegt, dies hingegen nicht für den Ansatz Nr. 424 GOÄ gilt (Schwellenwert: 2,3-fach, Höchstwert: 3,5-fach). Zusätzlich ist bei Ansatz der Nr. 650 ff. zu beachten, dass gemäß der ergänzenden Bestimmung zu den Nrn. 650 bis 653 GOÄ diese Leistungen „ … nicht nebeneinander berechnungsfähig“ sind.

Auch im Rahmen der Privatliquidation internistischer Leistungen kann eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen, im diagnostischen und/oder therapeutischen Verlauf durchgeführten Maßnahmen – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs – wesentlich dazu beitragen, im Zweifelsfalle einer Rechnungskritik wirksam entgegentreten zu können.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 22 (31.05.2013), S. A-1124)

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