Doppler-Duplex-Verfahren (1)

- Allgemeines -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 16 (22.04.2005), Seite A-1155

Bei der Teilnovelle der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zum 1. Januar 1996 sind im Abschnitt C IV "Sonographische Leistungen" neue Leistungen eingeführt worden. Durch gleichzeitige Ergänzung der Allgemeinen Bestimmungen, die nicht konsequent auf vorhandene Gebührenpositionen angepasst wurden, resultieren zahlreiche logische Brüche und widersinnige Ausschlüsse.

Die Doppler-Sonographie und das Duplex-Verfahren (Abschnitt F) sind ebenfalls von diesen widersinnigen Ausschlüssen betroffen. Die Bildung von Analogen Bewertungen ist unzulässig, weil die Gebührenpositionen in der GOÄ enthalten sind. Abhilfe lässt sich auch nicht durch Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer schaffen, da sich alle an die gebührenrechtlichen Vorgaben halten müssen. Empfehlungen, die zum Beispiel vorgegebene Ausschlussbestimmungen nicht beachten, sind rechtlich nicht haltbar.

Ultraschall-Doppler-Untersuchungen in der GOÄ:

  • Nummer 643: Periphere Arterien- beziehungsweise Venendruck- und/oder Strömungsmessung [für die nicht oder undirektionale Doppler-Sonographie]
  • Nummer 644: Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien beziehungsweise -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphischer Registrierung -
  • Nummer 645: Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphischer Registrierung -
  • Nummer 649: Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung - einschließlich graphischer Registrierung -
  • Nummer 1754: Direktionale Doppler-sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern - einschließlich graphischer Registrierung -

Bei Verwendung eines Continuous-wave-Dopplers gibt es einen Zuschlag:

  • Nummer 405: Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler

Die Kombination von zweidimensionalem Ultraschallbild (B-Mode) und Doppler ergibt das Duplex-Verfahren.

In der GOÄ ist nur eine eigene Gebührenposition zum Duplex-Verfahren enthalten:

  • Nummer 424: Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren)

Für alle anderen per Duplex-Verfahren durchgeführten Ultraschalluntersuchungen gibt es (theoretisch) einen Zuschlag:

  • Nummer 401: Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -

Zur Nummer 401 GOÄ sind direkt zahlreiche (medizinisch unsinnige) Ausschlüsse vermerkt. Eine Berechnung des Zuschlages ist für die Nummern 406 (Zuschlag Farbkodierung), 422 (eindimensionales Herzecho) bis 424 (zweidimensionales Herzecho mit Doppler), 644 (Doppler Extremitäten), 645 (Doppler extrakranialer Hirnarterien), 649 (transkranieller Doppler) und/oder 1754 GOÄ (Penisgefäße) ausgeschlossen.

Wie nicht in der GOÄ aufgeführte Doppler- und Duplex-Untersuchungen berechnet werden können, wird im nächsten GOÄ-Ratgeber erläutert.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 16 (22.04.2005), Seite A-1155)

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