Einigung beim Schlaflabor

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 6 (06.02.2004), Seite A-363

Schnarchen - ein Massenphänomen? Der Krankheitswert schlafbezogener Atemstörungen (zum Beispiel obstruktive Schlafapnoe) wurde lange Zeit infrage gestellt. Nachdem die ambulante Stufendiagnostik bei Hypersomnie bereits als vertragsärztliche Behandlungsmethode anerkannt war, steht eine den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (bislang des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen) entsprechende Vereinbarung für die Polysomnographie nun kurz vor dem Abschluss. Bis dahin ist - wie in der Vergangenheit - eine Abrechnung von Schlaflabor-Untersuchungen nur auf Basis der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen Schlaflaboruntersuchungen selbst oder beantragen eine Kostenerstattung bei ihrer Krankenversicherung. Seit Anerkennung der ambulanten Schlaflabor-Diagnostik durch den Bundesausschuss war die Voraussetzung hierfür (vergleiche Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. März 2003, Az.: S 26 KA 37/02) erfüllt.

Bei der Abrechnung nach GOÄ war lange strittig, welche Gebührenpositionen für den Leistungskomplex des "Kleinen Schlaflabors" (Kardiorespiratorische Polygraphie) beziehungsweise des "Großen Schlaflabors" (Polysomnographie) anzusetzen sind. Unklar war zum Beispiel, wie die Registrierung des EKG, das bei Schlaflaboruntersuchungen über mindestens sechs Stunden aufgezeichnet werden muss, oder des EMG, das im Rahmen der "Großen Polysomnographienacht" ebenfalls über mindestens sechs Stunden aufgezeichnet wird, abgerechnet werden soll, weil die GOÄ diesbezüglich entweder nur Gebührenpositionen für punktuelle Untersuchungen (zum Beispiel Notfall-EKG nach Nr. 650) oder Langzeitregistrierungen (zum Beispiel Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer nach Nr. 659) enthält.

Weder die Beihilfe noch die private Krankenversicherung erkannten die einseitigen Abrechnungsempfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) an. Zwischen Bundesärztekammer und DGSM auf der einen Seite und PKV-Verband, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und Beihilfe auf der anderen Seite konnte nun ein Empfehlungskatalog einvernehmlich festgelegt werden (vergleiche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt zur Abrechnung diagnostischer Leistungen in der Schlafmedizin nach GOÄ vom 20. Februar 2004), der in Kürze veröffentlicht wird. Nach Einleitung des Konsentierungsverfahrens zwischen Ärzte- und Kostenerstatterseite im Herbst 2003 ist es in einem überschaubaren Zeitrahmen gelungen, neue Leistungen GOÄ-konform, auf dem Wege der Analogbewertung, in die privatärztliche Abrechnung zu integrieren.

Es fehlt also nicht an Kooperationsbereitschaft. Bundesärztekammer und PKV-Verband setzen sich gemeinsam für eine Weiterentwicklung der GOÄ im Rahmen des "Vorschlagsmodells" ein. Im Vorschlagsmodell wird der Verordnungsgeber nicht aus der Verantwortung für die Amtliche Gebührenordnung entlassen - was weder mit deutschem noch mit EU-Recht vereinbar wäre. Die Sacharbeit könnte ihm jedoch durch die sachnäher Beteiligten abgenommen werden.

Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 6 (06.02.2004), Seite A-363)