Unendliche Geschichte - Ultraschall/Sonographie: "Gynäkologischer Raum"

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 36 (03.09.2004), Seite A-2410

Es häufen sich Anfragen von Ärzten und Unternehmen der privaten Krankenversicherung zur Berechnung von Sonographien. Es geht um die Nummern 410 und 420 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Ultraschalluntersuchung von Organen im kleinen Becken der Frau. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung halten allein (und ausschließlich) den Ansatz der Nummer 410 GOÄ für den "gynäkologischen Raum" für gerechtfertigt. Die Erstattung der Nummer(n) 420 GOÄ wird mit dem Hinweis auf den Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte von Lang, Schäfer, Stiel (Thieme Verlag) verweigert. Dort werden unter dem Begriff der "gynäkologische Raum" folgende Organe rubriziert:

  • Gebärmutter
  • Eileiter
  • Eierstöcke.

Dies ist weder medizinisch noch gebührenrechtlich haltbar.

Bei der Durchführung der Sonographie im kleinen Becken der Frau werden je nach Indikation unterschiedliche Organe geschallt. Dazu wird der Schallkopf jeweils in die günstigste Position gebracht, und jedes Organ wird einzeln beurteilt.
Die gebührenrechtliche Grundlage der Abrechnung von Sonographien ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VI. Relevant ist Ziffer 6, die die Organdefinition beinhaltet: "Als Organe im Sinne der Leistung nach den Nummern 410 und 420 gelten neben anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheit sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/ oder Gefäße einer Körperregion."

Anatomisch definierte Organe im kleinen Becken der Frau sind laut gängigem Anatomiebuch:

  • Harnblase
  • Eierstock rechts
  • Eierstock links
  • Eileiter rechts
  • Eileiter links
  • Gebärmutter
  • Enddarm.

Werden beispielsweise folgende Organe des kleinen Beckens sonographiert:

  • Uterus
  • Blase
  • Eierstock rechts
  • Eierstock links . . .,

so können die Nummer 410 GOÄ und dreimal die Nummer 420 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Bei transvaginaler Sonographie kommt noch der Zuschlag nach Nummer 403 GOÄ (transkavitär) hinzu.

Fazit: Die Zusammenfassung der anatomisch eigenständigen Organe zum "gynäkologischen Raum" von "Lang, Schäfer, Stiel" für die Sonographie des kleinen Beckens der Frau ist gebührenrechtlich nicht haltbar. Eine Korrektur dieser Kommentierung durch die Autoren des Kommentars ist überfällig und würde Zeit und Geld sparen, die anders sinnvoller eingesetzt werden könnten. Diese unendliche Geschichte wäre damit endlich (erledigt).

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 36 (03.09.2004), Seite A-2410)

Mehr Informationen