IMRT: Abrechnung ohne Mengenbegrenzung

Deutsches Ärzteblatt 112, Heft 3 (2015), S. A-100

IMRT: Abrechnung ohne Mengenbegrenzung [PDF]

Nach einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer kann die in das zuletzt 1996 aktualisierte Gebührenverzeichnis des Abschnitts O IV. GOÄ (Strahlentherapie) der GOÄ bislang nicht aufgenommene Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Position der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen je Bestrahlungssitzung, also unabhängig von der Anzahl der klinischen Zielvolumina, analog über die Nr. 5855 GOÄ abgerechnet werden (DÄ, Heft 17/2011).

Bei der IMRT handelt es sich um eine Hochpräzisionsbestrahlung, die beispielsweise bei einer notwendigen Dosiseskalation oder bei der Applikation eines integrierten Boostes (kleinvolumige Dosiserhöhung) angewendet wird, wenn eine Schonung des gesunden umgebenden Gewebes beziehungsweise eine Dosiseskalation im Bereich des Tumors auf andere, einfachere Art nicht erreichbar ist. Dabei werden häufig auch mehrere Zielvolumina gleichzeitig mit verschiedenen Dosiszeitmustern bestrahlt.

Nachdem die IMRT insbesondere mit einem hohen (geräte-)technischen Aufwand einhergeht und präzise Vorausberechnungen zur Anpassung der Dosisverteilung an das Zielvolumen erforderlich sind, da über die geometrische Form hinaus auch die Intensität der Strahlungsfelder moduliert wird, hat der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer eine Zuordnung zu der ursprünglich für die Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen vorgesehene GOÄ-Nr. 5855 für sachgerecht erachtet („Abrechnung der IMRT“, DÄ, Heft 20/2011).

Eine Mengenbegrenzung, wie sie beispielsweise für die fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger vorgesehen ist, hat die Bundesärztekammer für die IMRT nicht beschlossen, da bei dieser Bestrahlungstechnik durchschnittlich mindestens 30 Bestrahlungsfraktionen erforderlich sind. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Empfehlung der Bundesärztekammer, alle im Zusammenhang mit der IMRT stehenden Leistungen in einer Komplexziffer zusammenzufassen, zu einer einfacheren Abrechnung führt und die Rechtssicherheit erhöht. Dies betrifft insbesondere den bis zur Veröffentlichung dieser Abrechnungsempfehlung noch möglichen Ansatz der Nr. A 5830 für die Computergestützte Individual-Ausblendung (MLC) je Feld und Bestrahlungsserie, da durch die Modulation der Strahlenfelder bei der IMRT erhebliche Feldzahlen erreicht werden. So kommen in vielen Fällen bis zu 100 Bestrahlungsfelder zum Einsatz, weshalb es häufig zu Diskussionen darüber kam, wie oft die Nr. A 5830 im Einzelfall berechnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 17. September 2012 (Az.: 12 K 1012/12) die analoge Abrechnung der IMRT über die Nr. 5855 GOÄ ohne Mengenbegrenzung für sachgerecht erachtet. Der Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten vertritt hierzu jedoch die Auffassung, dass die IMRT vorwiegend unter kurativer Zielsetzung verwendet werden sollte und somit 40 Sitzungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten regelmäßig nicht überschritten werden dürften, soweit es sich um dasselbe Zielvolumen beziehungsweise dieselben Zielvolumina handelt.

Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 112, Heft 3 (2015), S. A-100)