Leistungslegenden (1)

- und, sowie, mit, einschließlich - ggf. einschließlich - oder -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 1-2 (10.01.2005), Seite A-69

Die Leistungslegenden in der GOÄ sind manchmal schwierig zu interpretieren. Wenn eine Gebührenposition nur dann berechnungsfähig sein soll, wenn zwei (Teil-)Leistungen erbracht werden oder bestimmte Bedingungen/Indikationen der Leistungserbringung zwingend sind, verknüpft der Verordnungsgeber diese beiden Leistungen beziehungsweise die Leistung und die Bedingung in der Leistungslegende mit verschiedenen Bindewörtern. Es werden die Bindewörter "und" (Nummer 855 GOÄ "Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren"), "sowie" (Nummer 784 GOÄ "Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe - einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten. . ."), "mit" (Nummer 212 GOÄ "Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken. . .") und "einschließlich" (Nummer 655 GOÄ "EKG mittels Ösophagussonde . . . einschließlich Einführen der Elektrode") genutzt.

Zu den genannten Bindewörtern gibt es im Satzzusammenhang Einschränkungen; am häufigsten sind diese bei dem Bindewort "einschließlich" und werden daher für dieses beispielhaft erläutert. Die Umschreibungen wie "gegebenenfalls einschließlich" oder "auch einschließlich" haben oft das Ziel, eine fakultativ zu erbringende Leistung zu kennzeichnen. Bei der Nummer 681 "Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - " ist dies der Fall. Die Ösophagoskopie ist unabhängig davon berechenbar, ob sie mit oder ohne Probeexzision durchgeführt wurde. Weitere Beispiele: Nummern 679 bis 688, 1097, 2407, 2959, 3203, 3900 bis 3910 GOÄ und zahlreiche weitere Nummern - vor allem im Abschnitt M (Labor). Beispiele zu "auch einschließlich" sind die Nummern 317, 1114, 1120, 2132, 2263, 2382, 2385, 2590 und 3206 GOÄ.

Die Bedeutung des Bindewortes "oder" ist sprachlich eindeutig, die gebührenrechtlichen Auswirkungen sind jedoch abhängig von der Satzkonstellation und dem Ziel. Bei der Nummer 670 GOÄ "Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung" ist die Auslegung einfach und eindeutig: Wenn die Magensonde sowohl zur enteralen Ernährung als auch (intermittierend) zur Druckentlastung dient, kann diese Gebührenposition nur einmal berechnet werden, weil sich die Indikationen Druckentlastung und enterale Ernährung auf ein Ziel beziehen. Die ausschließlich einmalige Berechnung ist auch dann nur zulässig, wenn es sich bei den mit "oder" getrennten Satzteilen um alternative Möglichkeiten der Durchführung handelt. Ein Beispiel ist die Nummer 250 "Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene". Gleich auf welche Art und Weise das (einmalig) Blut entnommen wird, ist die Blutentnahme nach Nummer 250 GOÄ nur einmal berechnungsfähig. Weitere Beispiele sind die Nummern 240, 1138 bis 1139, 1540 und 3745 bis 3547 GOÄ.

Anders sieht die Auswirkung des Bindewortes "oder" beispielsweise bei der Nummer 2193 GOÄ "Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie- oder Hüftgelenk bei chronischer Gelenkentzündung . . ." aus. Hier kann die Gebührenposition zweimal angesetzt werden, wenn beide Leistungen vorgenommen wurden.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 1-2 (10.01.2005), Seite A-69)