Palliativmedizinische Leistungen II

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 16 (22.04.2011), S. A-920

Die Abrechnung von Gesprächsleistungen im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung von Privatpatienten nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurde im letzten GOÄ-Ratgeber (Heft 14/2011) thematisiert. Nachfolgend sollen koordinierende und planerische Leistungen besprochen werden.

Für die „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“ kann die Nr. 60 GOÄ angesetzt werden. Hierüber werden vor allem die Gespräche des Haus- oder Facharztes mit dem behandelnden Krankenhausarzt, dem Palliativarzt und anderen Fachärzten vergütet.

Zu beachten ist, dass eine Berechnung der Nr. 60 GOÄ für Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft mit ähnlichen Fachrichtungen (wie Allgemeinmedizin und Innere Medizin) nach den ergänzenden Bestimmungen zur Nr. 60 GOÄ ausgeschlossen ist. Die Nr. 60 GOÄ kann neben der Nr. 50 GOÄ angesetzt werden, wenn der Patient im Krankenhaus vom Haus- oder Facharzt besucht wird. Dieser Besuch kann im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung durch Haus- und Fachärzte notwendig und sinnvoll sein, damit die reibungslose Überleitung des Patienten vom Krankenhaus in die häusliche Umgebung oder in ein Hospiz gelingt.

Die Leistungslegende der Nr. 15 GOÄ lautet „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“. Im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung durch den Haus- (oder Fach-)arzt werden die flankierende und kontinuierliche Koordination verschiedener Fachärzte, Einrichtungen (Krankenhaus) und pflegerischer Dienste sowie die Einleitung entsprechender therapeutischer und sozialer Maßnahmen in der Regel notwendig. Die Nr. 15 GOÄ ist nur einmal je Kalenderjahr ansatzfähig. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Leistung erst nach Ablauf eines Jahres angesetzt werden kann, sondern die Berechnung kann sinnvollerweise zu Beginn der Betreuung und Einleitung der entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung angesetzt werden.

Die Nr. 78 GOÄ lautet: „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt.“ Diese Leistung kann im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung tumorkranker Patienten erforderlich sein.

Wann die Nr. 78 GOÄ analog angesetzt werden kann, wird in der Kommentierung nach Brück et al. so ausgeführt: „Eine Analogabrechnung der Nr. 78 kommt nur in Betracht, wenn die Schwierigkeit der Erstellung eines solchen Behandlungsplans mit den in der Leistungslegende zu Nr. 78 genannten Anlässen vergleichbar wäre (zum Beispiel schwerer rheumatischer Systemerkrankung).“ Auch wenn es sich nicht um einen tumorkranken Patienten in der palliativmedizinischen Versorgung handelt, so könnte ein ausführlicher schriftlicher, für den jeweiligen Patienten individuell erstellter Behandlungsplan erforderlich werden, der dem Inhalt der Nr. 78 GOÄ gleichwertig ist und damit die Kriterien für einen analogen Ansatz der Nr. 78 GOÄ erfüllt.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 16 (22.04.2011), S. A 920)

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