Behandlung nach Nasennebenhöhlen-Operation (I)

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 41 (14.10.2011), S. A-2182

Die Abrechnung von therapeutischen Maßnahmen nach erfolgter Nasennebenhöhlen-Operation (NNH-Op) auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wirft immer wieder Fragen auf. Je nach Ausmaß des zumeist endonasal durchgeführten Eingriffs befinden sich unterschiedlich große Wundflächen und -verhältnisse in der Nase, die eine individuell angepasste Nachsorge durch den HNO-Arzt erfordern.

Als oberstes Ziel der Behandlung nach NNH-Op gilt, die im Rahmen des Eingriffs neu geschaffenen beziehungsweise wiedereröffneten Zugangswege zu den einzelnen Höhlen(-systemen) frei zu halten und gegebenenfalls bei Verlegung durch zum Beispiel Schwellung, Sekret oder Krusten wieder zu eröffnen und unerwünschte Verwachsungen beziehungsweise Narbenbildungen zu verhindern, um so den Erfolg der Operation zu sichern. Die Nachbehandlung ist erst dann beendet, wenn die Wundflächen abgeheilt, die Entzündung beseitigt, das heißt die Schleimhaut reizlos ist und ihre Funktion wieder aufgenommen hat. Dies kann in Abhängigkeit vom Einzelfall zu längeren Behandlungszeiträumen mit der Notwendigkeit der Erbringung verschiedener HNO-ärztlicher Leistungen führen, deren Inrechnungstellung beim Patienten beziehungsweise dessen Kostenträger zu Nachfragen und Rechnungskritik führen kann.

Die Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer, die postoperative Entfernung von Tamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhlen-Eingriffen mit der Nr. 1427 GOÄ analog und die Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints mit Nr. 1430 GOÄ analog abzurechnen, können im GOÄ-Ratgeber „Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (II)“ (DÄ, Heft 24 vom 29. Januar 2010) nachgelesen werden.

Nach Entfernung der Tamponaden werden vielfach Sekret und Krusten abgesaugt, hierfür ist die Nr. 1480 GOÄ „Absaugen der Nasennebenhöhlen“ zutreffend. In den Fällen, in denen es im Rahmen der Nachbehandlung zum Beispiel zur Bildung festsitzender Borken und/oder Nekrosen kommt und eine (auch instrumentelle) Abtragung erforderlich wird, kann die Leistung nach Nr. 2006 GOÄ „Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde – “ einmal je Nasenseite in Betracht kommen.

Für eine sogenannte hohe Einlage zur Wiederherstellung des Abflusses aus dem Bereich der Nasennebenhöhlen – hierbei handelt es sich um eine instrumentelle Einlage eines speziell präparierten Medikamententrägers zum Beispiel in den mittleren Nasengang und dessen Entfernung nach einer gewissen Einwirkzeit – kann die Nr. 1425 GOÄ analog herangezogen werden. Da der Leistungstext der Nr. 1425 GOÄ „Ausstopfung der Nase von vorn, als selbstständige Leistung“ jedoch auf die Nase als Organ insgesamt abgestellt ist und die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Leistung bei der Analogbewertung erhalten bleiben, kann nur der einmalige Ansatz im Analogabgriff empfohlen werden, auch wenn auf beiden Nasenseiten eine „hohe Einlage“ durchgeführt wird.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 41 (14.10.2011), S. A-2182)