Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (II)

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 4 (29.01.2010), S. A-162

Die Gebührenpositionen für die Abbildung der Leistungen der Nasenchirurgie sind in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) überwiegend im Abschnitt J. Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde aufgeführt. Darüberhinaus erfolgt bei der Inrechnungstellung einzelner operativer Maßnahmen vielfach auch ein Rückgriff auf Leistungen anderer Kapitel der GOÄ, zum Beispiel auf das Kapitel V. Knochenchirurgie.

Wie bereits unter dieser Rubrik erläutert, ist bei der Abrechnung der Rhinochirurgie häufig strittig, welche operativen Maßnahmen neben einer Operation am Nasenseptum nach Nr. 1447 GOÄ „Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung …“ bzw. Nr. 1448 GOÄ „… und am knöchernen Nasengerüst …“ zusätzlich berechnungsfähig sind. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband für private Krankenversicherung e.V. vertreten sind, hat im Jahr 2004 zu der Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit bestimmter Leistungen, die im Rahmen rhinochirurgischer Eingriffe anfallen können, unter anderem auch nachstehende Beschlüsse gefasst (DÄ, Heft 25, vom 15. Juni 2004):

Die Knochenzerbrechung zur Begradigung der Restseptumanteile ist mit der Berechnung der Nrn. 1447 oder 1448 GOÄ abgegolten und kann nicht als selbstständige Leistung, z. B. nach Nr. 2267 GOÄ „Knochenzerbrechung“ (analog), neben den genannten Nummern berechnet werden.

Die „Ausstopfung der Nase …“ nach Nr. 1425 GOÄ oder Nr. 1426 GOÄ kann ebenfalls nicht neben den Nrn. 1447 oder 1448 GOÄ berechnet werden. Als operationsabschließende Wundversorgung ist die Tamponade der Nase mit der Berechnung der Gebühr für den operativen Eingriff abgegolten.

Für die postoperative Entfernung von Tamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhlen-Eingriffen ist Nr. 1427 GOÄ „Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, …“ analog berechnungsfähig. Dabei kann Nr. 1427 GOÄ analog gemäß Beschlussfassung dieses Gremiums nur einmal berechnet werden, auch wenn aus beiden Nasenhaupthöhlen Tamponaden entfernt werden.

Die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints ist mit der Nr. 1430 GOÄ „Operativer Eingriff an der Nase, …“ analog berechnungsfähig. Allerdings kann Nr. 1430 GOÄ analog ebenfalls nur einmal berechnet werden, auch wenn Material aus beiden Nasenhaupthöhlen entfernt werden muss.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat durch die Verabschiedung dieser Abrechnungsempfehlungen im Konsens mit den Kostenträgern einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, mehr Rechtssicherheit in den strittigen Fragen zur Abrechnung rhinochirurgischer Leistungen zu schaffen und Abrechnungsauseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient zu vermeiden.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 4 (29.01.2010), S. A-162)