Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 22 (30.05.2014), S. A-1028

Konkretisiert durch entsprechende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Es handelt sich dabei um elf Untersuchungen, die jeweils innerhalb bestimmter Altersgrenzen durchgeführt werden müssen, um eine standardisierte Befunderhebung zu gewährleisten. Diese vom G-BA vorgesehenen Untersuchungen gehören üblicherweise auch zum Leistungsumfang von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

In der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist hierfür die Nummer 26 vorgesehen. Diese Gebührenposition umfasst die Anamneseerhebung und Beratung sowie eine altersspezifisch modifizierte Untersuchung mit Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugspersonen(en). Zusätzlich berechnungsfähig sind darüber hinausgehende Sonderleistungen, die in den Richtlinien vorgesehen sind, wie beispielsweise Laboruntersuchungen, das Neugeborenen-Hörscreening oder die sonographische Untersuchung der Säuglingshüften.

Weiterhin können nach der Kommentierung von Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag 2013) neben der Nummer 26 weitere „kurative“ Leistungen durchgeführt und abgerechnet werden, wenn sich im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung ein Krankheitsverdacht ergeben hat oder wenn unabhängig von der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung aufgrund von berichteten Auffälligkeiten eine weitergehende Diagnostik oder Behandlung medizinisch erforderlich ist.

Allerdings bezieht sich die Leistungslegende der GOÄ-Nummer 26 ausdrücklich auf die Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Deshalb empfiehlt der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer für Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr die analoge Abrechnung der GOÄ-Nummer 26 (DÄ, Heft 19/2012). Diese analoge Gebührenposition kann auch angesetzt werden für die Jugendgesundheitsuntersuchung 1 (J1), die bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres durchgeführt werden kann, sowie für die nicht in die Richtlinien des G-BA aufgenommene Jugendgesundheitsuntersuchung 2 (J2) für Jugendliche im Alter von 16 bis 17 Jahren. Die Frage der Kostenerstattung für die J2 wird von privaten Versicherungen und gesetzlichen Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt. Insoweit besteht die Möglichkeit, diese Leistung nach entsprechender schriftlicher Information und – bei gesetzlich versicherten Patienten – dem Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags als individuelle Gesundheitsleistung durchzuführen und abzurechnen. Teilweise kann diese Leistung auch aufgrund von Sondervereinbarungen direkt über die Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.

Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 22 (30.05.2014), S. A-1028)

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