Grundsätzliches zur Nummer 15 GOÄ

Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 13 (27.03.2009), S. A-626

Nr. 15 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Gebührenposition, mit der die Koordinationsaufgaben des Arztes bei der Begleitung chronisch Kranker honoriert werden. Nr. 15 GOÄ kann einmal pro Kalenderjahr angesetzt werden. Der Text lautet „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ und lässt darauf schließen, dass an die Nr. 15 GOÄ hohe und spezifische Anforderungen gestellt werden.

In der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung der GOÄ heißt es: „Die Gebührenordnungsnummer 15 soll eine adäquate Honorierung der hausärztlichen Koordinierungsfunktionen im Rahmen der ambulanten Behandlung chronisch Kranker sicherstellen (Gespräche mit anderen behandelnden Ärzten, Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, regelmäßige Überprüfung der Medikation, Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern).“ Die Formulierung „während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung“ ist im Sinne einer obligaten Leistungsvoraussetzung zu verstehen. Eine kontinuierliche Betreuung erfordert eine fortlaufende Information des Arztes über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen im Hinblick auf das angestrebte Behandlungsergebnis. Als soziale Maßnahmen sind Tätigkeiten, die einen Kontakt zu Pflegeheimen, sozialen Einrichtungen, Kureinrichtungen, Krankenversicherungen, Sozialarbeitern und weiteren voraussetzen, zu verstehen. Die Formulierung der Leistungslegende setzt die Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen für den Ansatz der Nr. 15 GOÄ voraus. Unerheblich ist dagegen, ob der Schwerpunkt der Koordinationstätigkeit bei den therapeutischen oder den sozialen Maßnahmen liegt.

Eine Definition des chronisch Kranken enthält die GOÄ nicht. Im Sinne der Leistungslegende dürften alle Krankheiten diesen Tatbestand erfüllen, die eine kontinuierliche ärztliche Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen über den Zeitraum von einem Jahr erfordern.

Eine Verordnung ergotherapeutischer Maßnahmen bei einem Patienten mit einem Schlaganfall wäre etwa die „Einleitung einer flankierenden therapeutischen Maßnahme“, berechtigt jedoch als alleinige Maßnahme nicht zur Abrechnung der Nr. 15 GOÄ. Bei der genannten Erkrankung müsste der Arzt den Erfolg unterschiedlicher therapeutischer Maßnahmen beurteilen sowie den Einsatz pflegerischer und sozialer Maßnahmen koordinieren, damit er diese Leistung in Rechnung stellen kann.

Die beschriebenen Koordinationsleistungen von sozialen und therapeutischen Maßnahmen können im Ausnahmefall auch von verschiedenen Ärzten parallel wahrgenommen werden. Beispielsweise könnte die Koordinationsleistung für ein schwer geistig behindertes Kind sowohl in der Hand des betreuenden Kinderarztes als auch, mit anderem Schwerpunkt, in der Hand des betreuenden Neurologen liegen. In diesem Fall könnten beide Ärzte die Nr. 15 GOÄ berechnen.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 13 (27.03.2009), S. A-626)

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