Körperliche Untersuchung(en) II

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 48 (29.11.2013), S. A-2338

Nachfolgend zu dem Ratgeber zu den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5 und 6 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie einigen grundsätzlichen Bemerkungen zu den Untersuchungsleistungen (DÄ, Heft 27–28/2013), werden hier Inhalt und obligater Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ beschrieben.

Auch bei der Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ handelt es sich grundsätzlich um eine Leistung, die von einem Arzt erbracht werden muss, um berechnungsfähig zu sein.

Die Leistungslegende der Nr. 7 GOÄ (160 Punkte) beschreibt den Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung folgender Organsysteme „das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitenden Harnwegen)“. Die Dokumentation der Untersuchungsbefunde ist selbstverständlich Bestandteil der Leistung.

Der Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung eines Organsystems nach Nr. 7 GOÄ ist für jedes der dort genannten Organsysteme in der GOÄ exakt definiert:

Der Untersuchungsumfang der „Brustorgane“ umfasst gemäß Nr. 7 GOÄ die Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie die Blutdruckmessung. Die Delegation der Blutdruckmessung als Teilleistung des Organsystems Brustorgane an einen entsprechenden befähigten Mitarbeiter wird als vertretbar erachtet.

Der Untersuchungsumfang des „gesamten Hautorgans“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst obligat die Inspektion der gesamten Haut, der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute. Die Prüfung des Dermographismus und die Untersuchung mittels Glasspatel sind fakultative Bestandteile der Nr. 7 GOÄ für das Organsystem Haut.

Der Untersuchungsumfang „aller Bauchorgane“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst die Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager.

Der Untersuchungsumfang der „Stütz- und Bewegungsorgane“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst die Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe.

Der Untersuchungsumfang des „gesamten weiblichen Genitaltraktes“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst obligat die bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitales, der Vagina und der Portio uteri sowie die Digitaluntersuchung des Enddarms. Fakultativer Bestandteil ist die Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Wenn die oben genannten obligaten Bestandteile der Untersuchung eines Organsystems vollständig erbracht werden, löst dies die Berechnung der Nr. 7 GOÄ aus. Fehlen obligate Bestandteile der Untersuchung eines Organsystems, kann nur die Nr. 5 GOÄ angesetzt werden. Überschreitet die durchgeführte Untersuchung den Umfang der Nr. 7 GOÄ, beispielsweise durch vollständige Untersuchung von zwei Organsystemen, so kann der erhöhte Aufwand über eine angemessene Anhebung des Gebührensatzes berücksichtigt werden. Bei der Berechnung oberhalb des Schwellenwertes (hier 2,3-fach) muss dies nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen auf der Rechnung begründet werden.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 48 (29.11.2013), S. A-2338)

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