Terminvereinbarung

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 40 (04.10.2013), S. A-1882

Im Rahmen der Vereinbarung von Terminen in Arztpraxen oder Kliniken wird hin und wieder diskutiert, ob es sich bei der Terminvergabe um eine berechnungsfähige Leistung gemäß der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) handelt. Die Fallkonstellationen können dabei denkbar unterschiedlich ausfallen und die Antwort auf diese grundsätzlich einfache Frage verändern. Nachfolgende Beispiele sind bewusst theoretisch gehalten, weil es hier nicht um die medizinische Plausibilität geht, sondern um die beispielhafte Erläuterung der Abrechnung:

Beispiel 1: Der Patient ruft in der Praxis an und bekommt von einer Mitarbeiterin des Arztes ausschließlich einen Termin genannt, an dem er kommen kann.

Beispiel 2: Ein Mitarbeiter der Praxis vereinbart für den Patienten in einer anderen Praxis oder Klinik einen ambulanten oder stationären Termin für den Patienten.

Beispiel 3: Der Patient ruft in der Praxis an oder wird von einer Mitarbeiterin angerufen, um seine Laborwerte zu erfragen/zu erhalten. Wegen auffälliger Laborwerte wird im selben Gespräch ein Termin in der Praxis vereinbart. Der Termin findet jedoch nicht am Tag der Terminvereinbarung statt.

Beispiel 4: Der Patient ruft in der Praxis an und bekommt von dem Arzt ausschließlich einen Termin genannt, an dem er kommen kann.

Beispiel 5: Der Patient ruft in der Praxis/Klinik an, schildert seine Beschwerden dem Arzt und möchte beispielsweise wissen, ob er sich in der Praxis vorstellen soll und/oder wie er sich weiter verhalten soll. Diese Frage/n wird/werden vom Arzt telefonisch beantwortet und gegebenenfalls wird dabei auch ein Termin vereinbart.

In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ Punkt 7. GOÄ heißt es: „Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.“ Bei den Beispielen 1, 2 und 4 wird an diesem Tag ein Termin in der eigenen Praxis/Klinik oder einer fremden Praxis/Klinik vereinbart, und diese Leistung ist gemäß der oben genannten Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, welche Person diesen Termin für den Patienten vereinbart hat.

In Beispiel 3 erbringt die Mitarbeiterin des Arztes eine Leistung im Sinne der Nr. 2 GOÄ (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher –durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen [z. B. Blutdruck, Temperatur] ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes). Für die Auskunft der Mitarbeiterin zu den Laborwerten ist die Nr. 2 GOÄ berechnungsfähig.

In Beispiel 5 erfolgt eine telefonische Beratung des Patienten durch den Arzt, so dass hier die Nr. 1 GOÄ (Beratung – auch telefonisch) oder Nr. 3 GOÄ (Eingehende Beratung – auch telefonisch –; Dauer länger als zehn Minuten) angesetzt werden könnte.

Die Berechnung der Terminvergabe/Terminvereinbarung ist gemäß der Amtlichen Gebührenordnung eindeutig ausgeschlossen. Eine Berechnung als individuelle Gesundheitsleistung auf privatärztlicher Basis scheidet hiermit ebenfalls aus. Darüber hinaus kann es aber Fallkonstellationen geben, in denen neben der Terminvereinbarung weitere Leistungen wie beispielsweise Beratungen, die im Rahmen desselben Telefongespräches erbracht werden, berechnungsfähig sein können.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 40 (04.10.2013), S. A-1882)

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