Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 1-2 (07.01.2009), S. A-54

Die Rhinochirurgie ist, wie viele der operativen Fachgebiete, eines der Sorgenkinder der GOÄ-Auslegung. So ist zum Beispiel die Frage, welche operativen Maßnahmen neben einer Operation am Nasenseptum nach Nr. 1447 GOÄ „Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung …“ beziehungsweise Nr. 1448 GOÄ „… und am knöchernen Nasengerüst …“ zusätzlich berechnungsfähig sind, immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen.

Im Jahr 2004 veröffentlichte der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. vertreten sind, Abrechnungsempfehlungen für die Rhinochirurgie (DÄ, Heft 25 vom 18. Juni 2004). Demnach ist die Kappung oder Resektion von Polypen, die aus einer oder mehrerer Nasennebenhöhle(n) an der Seite in die Nasenhaupthöhle vorwuchern, dem Eingriff nach Nr. 1441 GOÄ „Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen“ (296 Punkte) zuzuordnen. Die Leistung nach Nr. 1441 GOÄ ist ein eigenständiger Eingriff und bei entsprechender Leistungserbringung neben den Nasenscheidewandoperationen nach den Nrn. 1447 GOÄ oder 1448 GOÄ je operierter Nasenseite einmal berechnungsfähig. Die Entfernung von Nasenseptumpolypen oder anderen hyperplastischen Veränderungen der Nasenscheidewand ist hingegen mit dem Ansatz der Nrn. 1447 beziehungsweise 1448 GOÄ abgegolten.

Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen/Knorpel im Rahmen von Revisionsoperationen (bei Sattelbildung) oder zur Korrektur von Dysplasien der knöchernen Nase oder im Rahmen der Durchführung einer Septumaustauschplastik ist analog nach Nr. 2253 GOÄ „Knochenspanentnahme“ (647 Punkte) zu bewerten und als zusätzliche Maßnahme neben den Septumoperationen nach den Nrn. 1447 beziehungsweise 1448 GOÄ berechnungsfähig.

Eindeutig wurde festgestellt, dass die routinemäßige Reimplantation von gecrashtem Resektionsmaterial im Rahmen einer Septum-korrektur außerhalb der oben genannten Indikation mit dem Ansatz der Nrn. 1447 beziehungsweise 1448 GOÄ abgegolten ist. Der Ansatz der Nr. 1447 GOÄ oder 1448 GOÄ beinhaltet auch die Abtragung der Lamina perpendicularis des knöchernen Septums als eine unselbstständige Teilleistung.

Die Empfehlungen zur Abrechnung der endonasalen Eingriffe an einer oder mehreren Nasennebenhöhlen und die Stellungnahme des Zentralen Konsultationsausschusses zu der Frage der gesonderten Inrechnungstellung der intraoperativen Blutstillung mit den Nrn. 1429 bzw. 1435, die das Gremium verneint hat, können im GOÄ-Ratgeber „Empfehlungen zu HNO-Leistungen“ (DÄ, Heft 25 vom 18. Juni 2004) nachgelesen werden.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 1-2 (07.01.2009), S. A-54)